Als authentisch, nachvollziehbar und detailreich erweist sich, was die Straf- und Zivilklägerin zum konkreten Vorfall – mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs – schildern konnte. Sie gab über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant an, dass sie nach Beginn des Geschlechtsverkehrs bzw. nach ein paar Minuten im Vaginalbereich einen stechenden Schmerz verspürt habe und deswegen nicht mehr einverstanden gewesen sei (pag. 30 Z. 60; pag. 33 Z. 167; pag. 42 Z 61 f. und Z. 77; pag. 231 Z. 38; pag. 233 Z. 17; pag. 431 Z. 2 f. und Z. 5; pag. 433 Z. 27 f.).