Es ist nicht einzusehen, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte bzw. welches Interesse sie an einer solchen Anzeige gehabt hätte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 453]). Als authentisch, nachvollziehbar und detailreich erweist sich, was die Straf- und Zivilklägerin zum konkreten Vorfall – mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs – schildern konnte.