433 Z. 7). Auch diesbezüglich wäre es ihr ein Leichtes gewesen, anders auszusagen. Mit der Vorinstanz fällt schliesslich die Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit als Motiv für eine Falschbelastung ausser Betracht (vgl. pag. 301, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), da die Straf- und Zivilklägerin das Resultat der entsprechenden Untersuchung erst nach der Anzeigeerstattung erhielt (pag. 34 Z. 263 f.; pag. 36 Z. 353 f.). Es ist nicht einzusehen, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte bzw. welches Interesse sie an einer solchen Anzeige gehabt hätte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv.