431 Z. 1 f.). Sie habe dem Beschuldigten das Oberteil ausgezogen, weil sie ja einverstanden gewesen sei (pag. 232 Z. 20 f.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte sie dies kaum derart geschildert. Ebenso wenig wäre zu erwarten, dass sie den Beschuldigten insofern in Schutz nimmt, als er ihr nach dem Geschlechtsverkehr gesagt haben soll, dass er sie nicht verstanden habe (pag. 31 Z. 69 f.; pag. 36 Z. 333 f.; pag. 42 Z. 70 f.; pag. 231 Z. 45 f.; pag. 432 Z. 22 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab oberinstanzlich an, nicht nur wegen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls eine Psychologin aufgesucht zu haben (pag. 433 Z. 7).