Dass sie den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hätte, wenn sie von dessen Ehefrau gewusst hätte, macht wie ausgeführt in Anbetracht ihrer Gefühle für den Beschuldigten Sinn. Die entgegenstehende Angabe des Beschuldigten, wonach er ihr gesagt habe, dass er verheiratet sei und in einer offenen Beziehung lebe (pag. 24 Z. 177 ff.), ist demgegenüber nicht glaubhaft (vgl. dazu E. 9.3.2 hiernach). Die Straf- und Zivilklägerin gestand ein, dass sie den Geschlechtsverkehr zunächst gewollt und dieser – bis zum Beginn ihrer Schmerzen – im gegenseitigen Einverständnis und ungeschützt begonnen wurde (pag. 32 Z. 153 f.; pag. 42 Z. 59 ff.; pag. 231 Z. 36 ff.; pag. 431 Z. 1 f.).