Es sei nicht abwegig, dass nach solchen Erlebnissen allenfalls vorhandene digitale Erinnerungen entsorgt würden, um das Geschehene, für welches sich Opfer oft auch schämen und die Verantwortung bei sich selbst suchen würden, besser oder rascher vergessen zu können und dies zunächst auch bei der Straf- und Zivilklägerin so gewesen sei (pag. 309, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann zugestimmt werden. Mit den Chatnachrichten zeichnen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ein stimmiges Bild, wonach sie Gefühle für den Beschuldigten hatte und Geschlechtsverkehr im Rahmen des zweiten Treffens von vornerein und nach Beginn nicht abgeneigt war.