Nicht folgerichtig erscheint demgegenüber, die fehlende Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten als Grund für eine zu Unrecht erfolgte Belastung zu sehen. Vielmehr ist der Straf- und Zivilklägerin, die sich über den Kontaktabbruch erleichtert zeigte (pag. 36 Z. 347), Glauben zu schenken. Ihre Aussage passt zu der Annahme, dass im Rahmen dieses Treffens ein Ereignis stattgefunden hat (dazu sogleich). Sodann bedeutet der beidseitige Kontaktabbruch, dass der seitens des Beschuldigten vermutete Grund für die Strafanzeige – er habe sie «geghostet» (vgl. pag. 249 Z. 25 ff.) – gerade nicht vorliegt.