237 Z. 9) sowie angesichts der Chatnachrichten verspürt haben und sie war dem sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten nicht abgeneigt. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz nicht fehl, wenn sie annimmt, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem zweiten Treffen den Kontakt gesucht hätte, wäre sie nach wie vor am Beschuldigten interessiert gewesen. Der beidseitige Kontaktabbruch lässt mit der Vorinstanz den Schluss zu, dass dies nicht mehr der Fall war. Nicht folgerichtig erscheint demgegenüber, die fehlende Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten als Grund für eine zu Unrecht erfolgte Belastung zu sehen.