Obwohl auch die Kammer die entsprechenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft erachtet (pag. 236 Z. 19 ff.), wird u.a. aus den hiervor zitierten Chatnachrichten deutlich, dass die Möglichkeit eines sexuellen Kontakts nicht ausgeschlossen wurde und die Nachrichten stellenweise eine sexuelle Komponente enthalten. Dies korreliert mit der Aussage der Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz, wonach sie nicht auf Geschlechtsverkehr aus gewesen sei, sich diesen aber habe vorstellen können und nichts dagegen gehabt habe, dass es beim zwei-