Die Chatnachrichten wurden nicht von der Straf- und Zivilklägerin in das Verfahren eingebracht, sondern im Rahmen der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten am 23. April 2021 mittels Screenshots erhoben (vgl. pag. 49 ff.). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin den Aufbau einer festen Beziehung mit dem Beschuldigten erhofft hatte und sie, wenn sie von der Ehe des Beschuldigten gewusst hätte, nichts mit ihm angefangen hätte. Obwohl auch die Kammer die entsprechenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft erachtet (pag.