9.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorab kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer korrekt ausgefallen ist; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 297 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist näher auf die in den Akten vorhandenen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einzugehen. Diese stützen – wie von der Vorinstanz treffend erwogen – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin offensichtlich.