Aufgrund dessen beschränkt sich die Beweislage fast ausschliesslich auf die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten. Obwohl weitere Beweismittel vorliegen, erlauben diese höchstens indirekt Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Der Aussagewürdigung kommt damit ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgelistet.