8.2 Bestrittener Sachverhalt Auch für den bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 295 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was das Rahmengeschehen anbelangt, ist bestritten, was die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte sich gegenseitig von sich erzählten; insbesondere ist betreffend den Beschuldigten beweismässig zu erörtern, ob dieser erwähnte, dass er verheiratet ist (pag. 24 Z. 177 ff., pag. 31 Z. 79 ff., pag. 236 Z. 8 ff.), und in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin, ob sie dem Beschuldigten gegenüber einen Freund erwähnte (pag.