8. Sachverhalt 8.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 294 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Rahmengeschehen bzw. die Vorgeschichte sind grösstenteils unbestritten. Klar ist, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin über J.________(Plattform) kennenlernten (pag. 11 Z. 52, pag. 30 Z. 44 f., pag. 245 Z. 3) und auf J.________(Plattform) sowie WhatsApp zusammen auf Englisch kommunizierten (pag. 12 Z. 79 ff., pag. 30 Z. 46 f., pag. 35 Z. 304 ff.).