Der körperlich überlegene A.________ reagierte nicht auf das Wegstossen und das Zappeln von C.________. Kurz vor dem Samenerguss zog er sein Glied aus der Scheide und ejakulierte auf den Körper und auf das Bett von C.________. A.________ nützte seine körperliche Überlegenheit aus und übte durch sein Körpergewicht, Festhalten und Umklammern die notwendige Gewalt aus, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und zu vollenden. Die angewendete Gewalt führte zu keinen Verletzungen der Privatklägerin.