Diese implizite Anfechtung der Höhe der amtlichen Entschädigung erfolgt allerdings verspätet (vgl. dazu E. VII.20.1 hiernach). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.