6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, jedoch hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung keinen Antrag gestellt (vgl. pag. 335). Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Entschädigung eines Aufwands von zwei Stunden für die Teilnahme an einer Einvernahme, der in der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote fälschlicherweise nicht aufgeführt worden sei (pag. 451). Diese implizite Anfechtung der Höhe der amtlichen Entschädigung erfolgt allerdings verspätet (vgl. dazu E. VII.20.1 hiernach).