4 2. einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Ausschreibung SIS etc.)