II. Die Zivilklage der Privatklägerin sei kostenfällig abzuweisen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 466, Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;