3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Beweisanträge, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung der Polizist G.________ als Zeuge und die Ehefrau des Beschuldigten, F.________, als Zeugin, evtl. als Auskunftsperson, einzuvernehmen (pag. 336). Nach Einlangen der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Januar 2024 und der Straf- und Zivilklägerin vom 8. Februar 2024, die beide die Abweisung beantragten (pag. 344; pag. 345 f.), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Beschluss vom 4. März 2024 begründet abgewiesen (pag.