mit, dass es sich bei der dem Gericht bekannten Adresse um die aktuelle Adresse des Beschuldigten handle. Der Beschuldigte habe seinen Briefkasten nicht angeschrieben, was er aber umgehend nachholen und künftig die Post, jedenfalls soweit das Berufungsverfahren betreffend, entgegennehmen werde (pag. 389). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten in der Folge zugestellt werden (pag. 393).