Der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. h, 190 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6’000.00. [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten] II.