Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 590 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Obergerichtsuppleantin Lustenberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 2. März 2023 (PEN 21 1069) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 2. März 2023 folgendes Urteil (pag. 278 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: Der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. h, 190 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6’000.00. [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten] II. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 8'197.85 unter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an A.________ (abzüglich Übersetzungskosten)] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 433 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 10’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'728.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. e und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 3. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 285). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung datiert vom 19. Dezember 2023 und wurde dem Beschuldigten am 27. Dezember 2023 zugestellt (pag. 338). Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 erklär- te Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und gab bekannt, das erstinstanzliche Urteil vollumfäng- lich anzufechten (pag. 335 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23. Januar 2024 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet (pag. 343 f.). Rechtsanwältin D.________ gab mit Eingabe vom 8. Februar 2024 bekannt, na- mens und im Auftrag von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) eben- falls kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 345). Mit Verfügung vom 3. April 2024 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass dem Beschuldigten die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 10./11. De- zember 2024 nicht zugestellt werden konnte. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert Frist die aktuelle Adresse des Beschuldigten bekannt zu geben (pag. 381 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass es sich bei der dem Gericht bekannten Adresse um die aktuelle Adresse des Beschuldigten handle. Der Beschuldigte habe seinen Briefkasten nicht angeschrie- ben, was er aber umgehend nachholen und künftig die Post, jedenfalls soweit das Berufungsverfahren betreffend, entgegennehmen werde (pag. 389). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten in der Folge zugestellt werden (pag. 393). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Beweisanträge, es seien anlässlich der Berufungsverhand- lung der Polizist G.________ als Zeuge und die Ehefrau des Beschuldigten, F.________, als Zeugin, evtl. als Auskunftsperson, einzuvernehmen (pag. 336). Nach Einlangen der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Janu- ar 2024 und der Straf- und Zivilklägerin vom 8. Februar 2024, die beide die Abwei- sung beantragten (pag. 344; pag. 345 f.), wurden die Beweisanträge des Beschul- digten mit Beschluss vom 4. März 2024 begründet abgewiesen (pag. 356 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 27. November 2024, Betreibungsregisteraus- züge des Betreibungsamts Seeland und des Betreibungsamts Bern-Mittelland, je mit Datum vom 20. November 2024, sowie Berichte hinsichtlich der Prüfung einer 3 strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohnerdiensten I.________ (Orts- chaft) und H.________ (Ortschaft), mit Datum vom 12. November 2024 und vom 27. November 2024, eingeholt (pag. 399 ff.; pag. 409 f.; pag. 414 ff.; pag 419; pag. 421 f.). An der Berufungsverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie der Be- schuldigte erneut einvernommen (pag. 430 ff.; pag. 436 ff.). 4. Opferschutzmassnahmen Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 stellte Rechtsanwältin D.________ namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung den Antrag auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten und Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme. Ebenfalls beantragte sie, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zur Einvernahme von einer Vertrauens- person begleiten lassen könne und die Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Einver- nahme auszuschliessen sei (pag. 346 f.). Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 25. März 2024 gutgeheissen (pag. 369 f.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 460; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und obe- rinstanzlichen Verteidigungskosten. II. Die Zivilklage der Privatklägerin sei kostenfällig abzuweisen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 466, Her- vorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probe- zeit von zwei Jahren; 4 2. einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Ausschreibung SIS etc.) 5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin Die an der Berufungsverhandlung von Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 467, Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 02. März 2023 schuldig zu sprechen wegen Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________. III. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 02. März 2023 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verur- teilen; IV. A.________ seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerle- gen; V. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 02. März 2023 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000, zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen; VI. A.________ sei zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen; und VII. allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, jedoch hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung keinen Antrag gestellt (vgl. pag. 335). Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Entschädigung eines Aufwands von zwei Stunden für die Teilnah- me an einer Einvernahme, der in der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote fäl- schlicherweise nicht aufgeführt worden sei (pag. 451). Diese implizite Anfechtung der Höhe der amtlichen Entschädigung erfolgt allerdings verspätet (vgl. dazu E. VII.20.1 hiernach). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kam- mer neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigener Beru- fung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zi- vilklägerin ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 7. Oktober 2021 Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 7. Oktober 2021 folgendes Verhal- ten vorgeworfen (pag. 101 f., Hervorhebungen im Original): Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021, um ca. 20 Uhr (oder kurze Zeit davor oder da- nach), in E.________(Ortschaft), Y.________ (Strasse) ________ zum Nachteil von C.________. A.________ und C.________ lernten sich via «J.________ (Plattform)» kennen. Beim zweiten Treffen in der Wohnung von C.________ kam es zu Zärtlichkeiten, worauf sich die beiden vom Wohn- ins Schlafzimmer begaben. Hier wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit dem vaginalen Geschlechts- verkehr begonnen. C.________ verspürte dann nach ca. 5-7 Minuten im Genitalbereich Schmerzen. Sie äusserte klar, deutlich und mehrfach, dass A.________ aufhören solle. «Please stop it, it hurts» führte sie mehrfach auf Englisch aus. Sie lag zuerst auf dem Rücken und er war über ihr. Sie versuch- te ihn mit den Händen von sich zu stossen. Als sie sagte, dass sie nicht mehr wolle, hat er sie gedreht und einfach weitergemacht. Sie lagen dann beide auf der Seite. Sie vorne und er hinten. Er umfasste ihre Hüfte und hielt sie fest, wodurch sie sich nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Er ignorierte ihre Aufforderungen aufzuhören und machte einfach weiter. Sein steifes Glied war mehrfach bei mindes- tens zwei Stellungen in ihrer Vagina. Sie zappelte mit den Beinen und versuchte sich zu wehren, aber es war ihm egal. Als sie in der seitlichen Position war, versuchte sie mit den Beinen wegzukommen. Der körperlich überlegene A.________ reagierte nicht auf das Wegstossen und das Zappeln von C.________. Kurz vor dem Samenerguss zog er sein Glied aus der Scheide und ejakulierte auf den Körper und auf das Bett von C.________. A.________ nützte seine körperliche Überlegenheit aus und übte durch sein Körpergewicht, Festhal- ten und Umklammern die notwendige Gewalt aus, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und zu vollenden. Die angewendete Gewalt führte zu keinen Verletzungen der Privatklägerin. 8. Sachverhalt 8.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 294 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Rahmengeschehen bzw. die Vorgeschichte sind grösstenteils unbestritten. Klar ist, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin über J.________(Plattform) kennenlernten (pag. 11 Z. 52, pag. 30 Z. 44 f., pag. 245 Z. 3) und auf J.________(Plattform) sowie WhatsApp zusammen auf Englisch kommunizierten (pag. 12 Z. 79 ff., pag. 30 Z. 46 f., pag. 35 Z. 304 ff.). Weiter ist unbestritten, dass es zu einem ersten Treffen in der I.________ (Ortschaft) kam, die beiden anschliessend nach K.________ (Ortschaft) fuhren, wo sie im Wald spazieren gingen (pag. 12 Z. 115, pag. 30 Z. 47 ff., pag. 31 Z. 109 ff., pag. 245 Z. 4 ff.). Unbestritten ist auch, dass die Straf- und Zivilklägerin den Be- schuldigten anschliessend wieder nach Hause, d.h. nach I.________ (Ortschaft), fuhr und es beim Abschied zu einem Zungenkuss kam (pag. 12 Z. 119 ff., pag. 32 Z. 119 ff., pag. 245 Z. 8 f.). Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, beim zweiten Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin ge- schlafen zu haben (pag. 11 Z. 59 und 66 f.). Betreffend den Ablauf des Abends sind sich die Parteien einig, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten um ca. 19:00 Uhr am Bahnhof E.________(Ortschaft) mit ihrem Auto abholte, sie daraufhin zur Straf- und Zivilklägerin nach Hause 6 fuhren (pag. 13 Z. 128 ff., pag. 30 Z. 54 f., pag. 32 Z. 145 f., pag. 42 Z. 56, pag. 231 Z. 32 f., pag. 245 Z. 12 f.), wo sie zunächst im Wohnzimmer auf dem Sofa jeweils ein paar Schlucke Bier bzw. Moscato tranken (pag. 16 Z. 302, pag. 32 Z. 147 ff., pag. 42 Z. 57 ff., pag. 231 Z. 33 f.) und einen Film schau- ten (pag. 13 Z. 141, pag. 20 Z. 35 ff., pag. 30 Z. 56 ff., pag. 32 Z. 148, pag. 42 Z. 56 f., pag. 231 Z. 35, pag. 245 Z. 13 f.). Dabei kam es irgendwann bzw. recht bald schon zu Zärtlichkeiten zwischen ihnen, woraufhin sie ins Schlafzimmer wechselten (pag. 13 Z. 141 ff., pag. 20 Z. 38 ff., pag. 30 Z. 58 ff., pag. 32 Z. 149 ff., pag. 42 Z. 59 f., pag. 231 Z. 35 ff., pag. 245 Z. 15 f.). Dort wiederum kam es zunächst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (pag. 13 Z 143, pag. 20 Z. 40 ff., pag. 30 Z. 60, pag. 32 Z. 153, pag. 42 Z. 61, pag. 231 Z. 37 f., pag. 245 Z. 17 f.). Dabei war zum Urteilszeitpunkt nicht mehr strittig, dass der Beschuldigte zum Orgasmus kam und zumindest teilweise auf den Körper der Straf- und Zivilklägerin ejakulierte (pag. 21 Z. 72 ff., pag. 30 Z. 63 f., pag. 42 Z. 64 f., pag. 46 Z. 226 f., pag. 231 Z. 41 f., pag. 233 Z. 43 ff., pag. 246 Z. 36 ff.). Unbestritten ist weiter, dass die Straf- und Zivilklä- gerin dabei keine körperlichen Verletzungen erlitt (pag. 34 Z. 226 f.). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Bus wie- der zurück nach I.________ (Ortschaft) fuhr (pag. 13 Z. 145, pag. 20 Z. 44 ff., pag. 31 Z. 71 f., pag. 43 Z. 112 ff., pag. 245 Z. 32 ff.) und dass er und die Straf- und Zivilklägerin nach dem zweiten Treffen keinen Kontakt mehr miteinander hatten (pag. 13 Z. 136 f. und 165 ff., pag. 16 Z. 311 ff., pag. 24 Z. 164 f., pag. 31 Z. 72 f., pag. 35 Z. 311 f., pag. 245 Z. 34 f.). 8.2 Bestrittener Sachverhalt Auch für den bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 295 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Was das Rahmengeschehen anbelangt, ist bestritten, was die Straf- und Zivilklägerin und der Be- schuldigte sich gegenseitig von sich erzählten; insbesondere ist betreffend den Beschuldigten be- weismässig zu erörtern, ob dieser erwähnte, dass er verheiratet ist (pag. 24 Z. 177 ff., pag. 31 Z. 79 ff., pag. 236 Z. 8 ff.), und in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin, ob sie dem Beschuldigten gegenü- ber einen Freund erwähnte (pag. 11 Z. 66 f., pag. 13 Z. 170, pag. 24 Z. 170 f., pag. 45 Z. 192, pag. 237 Z. 11 ff., pag. 249 Z. 39). Betreffend die Geschehnisse nach dem Geschlechtsverkehr macht der Beschuldigte abweichend von den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geltend, er habe in ihrem Bett ein gebrauchtes Kondom gefunden (pag. 11 Z. 67 f., pag. 16 Z. 279 f., pag. 24 Z. 187 ff., pag. 45 Z. 192 ff., pag. 235 Z. 15 ff., pag. 238 Z. 16 ff., pag. 245 Z. 23 f., pag. 247 Z. 40 ff.); auch darüber ist Beweis zu führen. Bezüglich des Kerngeschehens bestreitet der Beschuldigte, den Geschlechtsverkehr gegen den Wil- len der Straf- und Zivilklägerin vollzogen zu haben. Er macht geltend, es sei alles einvernehmlich ge- wesen (pag. 14 Z. 176 ff.) und dass er sofort aufgehört hätte, wenn die Straf- und Zivilklägerin Stopp gesagt hätte (pag. 15 Z. 228 ff., pag. 23 Z. 132, pag. 42 Z. 61 ff., pag. 231 Z. 38 ff.). Die Aussagen gehen auch betreffend die Stellungen beim Geschlechtsverkehr auseinander (pag. 13 Z. 154 ff., pag. 21 Z 63 f., pag. 33 Z. 170 ff., pag. 44 Z. 130 ff., pag. 232 Z. 33 ff., pag. 238 Z. 33 ff., pag. 245 Z. 18 ff., pag. 246 Z. 14 ff.). Es ist somit beweismässig zu erörtern, wie genau der Geschlechtsverkehr vollzo- gen wurde und mit Blick auf die rechtliche Würdigung insbesondere, ob und welche Art von verbaler und körperlicher Gegenwehr die Straf- und Zivilklägerin leistete (pag. 30 Z. 61 ff., pag. 33 Z. 189 ff., pag. 42 Z. 61 ff., pag. 43 Z. 92 ff., pag. 231 Z. 41 ff., pag. 233 Z. 20 ff., pag. 238 Z. 26 ff., pag. 246 Z. 22 ff.) sowie ob der Beschuldigte Gewalt anwandte, um den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollziehen zu können (pag. 15 Z. 234 ff., pag. 23 Z. 134 ff.). 7 Das Ganze überlagernd ist sodann betreffend ein allfälliges Motiv für eine Falschbelastung durch die Straf- und Zivilklägerin Beweis zu führen. Und schliesslich ist mit Blick auf die Strafzumessung und den Zivilpunkt zu fragen, was die Tat für physische und psychische Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin hatte und allenfalls nach wie vor hat (pag. 45 Z. 172 ff., pag. 237 Z. 27 ff.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Aussa- genanalyse, kann auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteils- begründung verwiesen werden (pag. 292 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9.2 Beweismittel Beim zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt. Auf- grund dessen beschränkt sich die Beweislage fast ausschliesslich auf die belas- tenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten. Obwohl weitere Beweismittel vorliegen, erlauben diese höchs- tens indirekt Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Der Aussagewürdigung kommt damit ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Be- weismittel zutreffend aufgelistet. Sie verzichtete in der Folge auf eine Wiedergabe der Inhalte der Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten und ging bei der konkreten Beweiswürdigung direkt auf diese ein (pag. 296 f., S. 7 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer verzichtet an dieser Stelle auf die Wiedergabe der vorhandenen Aussagen und Chatnachrichten; auf diese wird ebenfalls direkt im Rahmen der konkreten Würdigung hiernach eingegangen. 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorab kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer korrekt ausgefallen ist; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 297 ff., S. 8 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist näher auf die in den Akten vorhandenen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einzugehen. Diese stützen – wie von der Vorinstanz treffend erwogen – die Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin offensichtlich. Nach Überzeugung der Kammer sprechen diese eine deutliche Sprache. Hervorzuheben sind insbesondere eine Konversation zwischen dem Be- schuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 8. Februar 2021 sowie die letzten Nachrichten vom 11. Februar 2021 (pag. 53 ff., wobei die verwendeten Emojis in eckigen Klammern sinngemäss wiedergegeben werden): Straf- und Zivilklägerin: I think a lot of yesterday Beschuldigter: Me too baby 8 I’m thinking about you since I meet you Straf- und Zivilklägerin: Ohh me too Beschuldigter: Can stop thinking about kissing you Straf- und Zivilklägerin: Miss to kissing you Beschuldigter: Can’t wait to have you in my arms Feel you next to me And make love [Herz] [Herz] Straf- und Zivilklägerin: I think i’ts nice in your arms Beschuldigter: Yes baby, I think is nice also to have you in my arms Straf- und Zivilklägerin: Come to me baby [Kuss][Kuss] Beschuldigter: I want to baby Want to be cuddling in bed together [Herz] […] Straf- und Zivilklägerin: Thursday is okay for you? Beschuldigter: Ya baby is ok Do you work on Friday? Straf- und Zivilklägerin: Yes But Saturday and sanday have I free Beschuldigter: Are we going to spend the weekend together? Straf- und Zivilklägerin: Yes Beschuldigter: Perfect We are going to have a great time [Lachen] […] Beschuldigter: The weekend is going to be amazing Straf- und Zivilklägerin: Sure On Sunday i visit my friend in the afternoon, hope its okay for you Beschuldigter: Of course Is no problem Straf- und Zivilklägerin: Where we meet st the weekend? By me or you? Beschuldigter: Because you live alone Maybe better if is at yours Straf- und Zivilklägerin: Okay I hope you understand me, i need time for trusting new people, cuddle is okay 9 Beschuldigter: Yes baby Straf- und Zivilklägerin: Thank you darling Yoi are great [Kuss] [Herz] My heart beat for you I miss you [Weinen] Beschuldigter: Me too baby Straf- und Zivilklägerin: My bed is too big for me alone Beschuldigter: We will make it smaller [Herzchen] Straf- und Zivilklägerin: I need your help for this [Herz] […] Straf- und Zivilkägerin: I finishes my work Beschuldigter: Ok, what’s the name of station I should come to? Straf- und Zivilklägerin: X.________ (Ortschaft) Beschuldigter: Great […] Straf- und Zivilklägerin: When are you going to the train? Beschuldigter: I’m leaving my house now baby Straf- und Zivilklägerin: Okay I’m taking a shower now [Kuss] Beschuldigter: I’m on the train now baby Straf- und Zivilklägerin: Okay thats fine Beschuldigter: [Smile] Straf- und Zivilklägerin: [Kuss] Die Chatnachrichten wurden nicht von der Straf- und Zivilklägerin in das Verfahren eingebracht, sondern im Rahmen der Durchsuchung des Mobiltelefons des Be- schuldigten am 23. April 2021 mittels Screenshots erhoben (vgl. pag. 49 ff.). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin den Auf- bau einer festen Beziehung mit dem Beschuldigten erhofft hatte und sie, wenn sie von der Ehe des Beschuldigten gewusst hätte, nichts mit ihm angefangen hätte. Obwohl auch die Kammer die entsprechenden Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin als glaubhaft erachtet (pag. 236 Z. 19 ff.), wird u.a. aus den hiervor zitierten Chatnachrichten deutlich, dass die Möglichkeit eines sexuellen Kontakts nicht aus- geschlossen wurde und die Nachrichten stellenweise eine sexuelle Komponente enthalten. Dies korreliert mit der Aussage der Straf- und Zivilklägerin vor der Vor- instanz, wonach sie nicht auf Geschlechtsverkehr aus gewesen sei, sich diesen aber habe vorstellen können und nichts dagegen gehabt habe, dass es beim zwei- 10 ten Treffen mehr als nur Küssen gewesen sei (pag. 235 Z. 38; pag. 236 Z. 43 ff.). Allerdings schrieb sie dem Beschuldigten auch, dass sie Zeit brauche, um Leuten zu vertrauen und kuscheln in Ordnung sei. Ob sie tatsächlich eine feste Beziehung mit dem Beschuldigten anstrebte, kann letztlich offenbleiben. Ein «Kribbeln» dürfte sie gestützt auf ihre Aussagen (vgl. pag. 237 Z. 9) sowie angesichts der Chatnach- richten verspürt haben und sie war dem sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten nicht abgeneigt. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz nicht fehl, wenn sie annimmt, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem zweiten Treffen den Kontakt gesucht hätte, wäre sie nach wie vor am Beschuldigten interessiert gewesen. Der beidseitige Kontaktabbruch lässt mit der Vorinstanz den Schluss zu, dass dies nicht mehr der Fall war. Nicht folgerichtig erscheint demgegenüber, die fehlende Kon- taktaufnahme durch den Beschuldigten als Grund für eine zu Unrecht erfolgte Be- lastung zu sehen. Vielmehr ist der Straf- und Zivilklägerin, die sich über den Kon- taktabbruch erleichtert zeigte (pag. 36 Z. 347), Glauben zu schenken. Ihre Aussage passt zu der Annahme, dass im Rahmen dieses Treffens ein Ereignis stattgefun- den hat (dazu sogleich). Sodann bedeutet der beidseitige Kontaktabbruch, dass der seitens des Beschuldigten vermutete Grund für die Strafanzeige – er habe sie «geghostet» (vgl. pag. 249 Z. 25 ff.) – gerade nicht vorliegt. Denn dies würde eines einseitigen Kontaktabbruchs ohne Erklärung oder Nichtreagieren auf weitere Ver- suche der Kontaktaufnahme bedingen. Nicht zu Ungunsten der Straf- und Zivilklägerin wirkt sich der Umstand aus, dass sie den Chatverlauf – im Gegensatz zum Beschuldigten – gelöscht hatte. Die Vor- instanz erwog, dass auch dies Ausdruck eines Opferverhaltens sein könne. Es sei nicht abwegig, dass nach solchen Erlebnissen allenfalls vorhandene digitale Erin- nerungen entsorgt würden, um das Geschehene, für welches sich Opfer oft auch schämen und die Verantwortung bei sich selbst suchen würden, besser oder ra- scher vergessen zu können und dies zunächst auch bei der Straf- und Zivilklägerin so gewesen sei (pag. 309, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann zugestimmt werden. Mit den Chatnachrichten zeichnen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ein stimmiges Bild, wonach sie Gefühle für den Beschuldig- ten hatte und Geschlechtsverkehr im Rahmen des zweiten Treffens von vornerein und nach Beginn nicht abgeneigt war. Ebenfalls lässt sich den Chatnachrichten – in Übereinstimmung mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 432 Z. 38) – entnehmen, dass ein gemeinsames Wochenende bzw. eine Übernachtung geplant war und nicht nur, wie der Beschuldigte zunächst angab, gemeinsam einen Film zu schauen (pag. 20 Z. 36 f.). Schliesslich geht den Chatnachrichten wie von beiden Beteiligten ausgesagt hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten am Bahnhof abholte. Die Tatsache, dass sie das Wochenende gemeinsam ver- bringen wollten, der Beschuldigte jedoch nach dem Geschlechtsverkehr die Woh- nung der Straf- und Zivilklägerin verliess und der Kontakt abbrach, ist ein starkes Indiz dafür, dass es zu einem Vorfall gekommen war. Es war gemäss Aussage bei- der Beteiligter denn auch kein Thema, dass die Straf- und Zivilklägerin den Be- schuldigten wieder mit dem Auto zum Bahnhof bringen würde (pag. 431 Z. 39; pag. 440 Z. 33). Ferner berichtete die Straf- und Zivilklägerin weder von einem Drängen seitens des Beschuldigten noch von erlittenen Verletzungen (pag. 34 Z. 227), was nicht für eine 11 mutwillige Falschbelastung spricht. Auch von der Ehefrau des Beschuldigten erfuhr die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren konstanten Aussagen erst im Verlauf des Strafverfahrens. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber angegeben, er sei geschie- den und lebe als Untermieter bei seiner Frau (pag. 31 Z. 78 ff.; pag. 46 Z. 210 ff.; pag. 236 Z. 8 ff.). Dass sie den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hätte, wenn sie von dessen Ehefrau gewusst hätte, macht wie ausgeführt in Anbetracht ihrer Gefühle für den Beschuldigten Sinn. Die entgegenstehende Angabe des Be- schuldigten, wonach er ihr gesagt habe, dass er verheiratet sei und in einer offenen Beziehung lebe (pag. 24 Z. 177 ff.), ist demgegenüber nicht glaubhaft (vgl. dazu E. 9.3.2 hiernach). Die Straf- und Zivilklägerin gestand ein, dass sie den Geschlechts- verkehr zunächst gewollt und dieser – bis zum Beginn ihrer Schmerzen – im ge- genseitigen Einverständnis und ungeschützt begonnen wurde (pag. 32 Z. 153 f.; pag. 42 Z. 59 ff.; pag. 231 Z. 36 ff.; pag. 431 Z. 1 f.). Sie habe dem Beschuldigten das Oberteil ausgezogen, weil sie ja einverstanden gewesen sei (pag. 232 Z. 20 f.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte sie dies kaum derart ge- schildert. Ebenso wenig wäre zu erwarten, dass sie den Beschuldigten insofern in Schutz nimmt, als er ihr nach dem Geschlechtsverkehr gesagt haben soll, dass er sie nicht verstanden habe (pag. 31 Z. 69 f.; pag. 36 Z. 333 f.; pag. 42 Z. 70 f.; pag. 231 Z. 45 f.; pag. 432 Z. 22 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab oberinstanzlich an, nicht nur wegen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls eine Psychologin aufge- sucht zu haben (pag. 433 Z. 7). Auch diesbezüglich wäre es ihr ein Leichtes gewe- sen, anders auszusagen. Mit der Vorinstanz fällt schliesslich die Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit als Motiv für eine Falschbelastung ausser Betracht (vgl. pag. 301, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), da die Straf- und Zivilklä- gerin das Resultat der entsprechenden Untersuchung erst nach der Anzeigeerstat- tung erhielt (pag. 34 Z. 263 f.; pag. 36 Z. 353 f.). Es ist nicht einzusehen, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte bzw. welches Interesse sie an einer solchen Anzeige gehabt hätte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 453]). Als authentisch, nachvollziehbar und detailreich erweist sich, was die Straf- und Zi- vilklägerin zum konkreten Vorfall – mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs – schildern konnte. Sie gab über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant an, dass sie nach Beginn des Geschlechtsverkehrs bzw. nach ein paar Minuten im Vaginal- bereich einen stechenden Schmerz verspürt habe und deswegen nicht mehr ein- verstanden gewesen sei (pag. 30 Z. 60; pag. 33 Z. 167; pag. 42 Z 61 f. und Z. 77; pag. 231 Z. 38; pag. 233 Z. 17; pag. 431 Z. 2 f. und Z. 5; pag. 433 Z. 27 f.). Eben- falls stets gleichbleibend gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, dem Be- schuldigten mehrfach gesagt zu haben, er solle aufhören («please stop it, it hurts») und vermochte ihre körperliche Gegenwehr wiederzugeben (als sie auf dem Rü- cken gelegen habe, habe sie versucht, den Beschuldigten mit den Händen von sich zu stossen; in der seitlichen Position habe sie versucht, mit den Beinen wegzu- kommen; sie habe mit den Beinen gezappelt und versucht, sich zu wehren und wegzukommen). Der Beschuldigte habe nicht auf die Aufforderung, das Wegstos- sen und Zappeln reagiert (pag. 30 Z. 61 ff.; pag. 33 Z. 167 f., Z. 190 und Z. 197 ff.; pag. 42 Z. 62 ff.; pag. 43 Z. 94 ff., Z. 99 f. und Z. 102 f.; pag. 231 Z. 38 ff.; pag. 233 12 Z. 7 ff., Z. 24 und Z. 39 ff.; pag. 431 Z. 3 f., Z. 6 und Z. 17 ff.; pag. 433 Z. 33). Der persönliche Eindruck, den die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit ihren Aussa- gen stimmig. Ebenfalls konnte die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene mit Emotionen und Gefühlen verknüpfen. Lebensnah gab sie beispielsweise an, dass sie nach dem Ganzen eher perplex gewesen sei (pag. 43 Z. 121) und nur noch gewollt habe, dass der Beschuldigte gehe (pag. 36 Z. 344). Es sei dem Beschuldig- ten einfach um ihn gegangen, dass er seinen Orgasmus habe. Wie es ihr dabei gegangen sei, sei ihm einfach egal gewesen (pag. 431 Z. 6 f.). Nicht gefolgt werden kann dem oberinstanzlich vorgebrachten Argument der Ver- teidigung des Beschuldigten, eine Vergewaltigung sei in der Missionarsstellung ein- facher und wahrscheinlicher zu begehen, als in einer seitlichen Position bzw. die für die Tatbestandserfüllung notwendige Gewaltanwendung sei in der seitlichen Stellung nicht möglich (pag. 449). Im Rahmen des Geschlechtsverkehrs in einer Seitenlage ist es für ein Opfer keineswegs einfacher, von einem Täter loszukom- men, als beispielsweise in der Missionarsstellung. Namentlich ist es in dieser Posi- tion schwieriger, den Täter mit den Armen wegzustossen; umso mehr, wenn das Opfer von hinten umklammert wird und der Täter dadurch nahe am Körper des Op- fers liegt. Dies trifft auch vorliegend zu, da die Straf- und Zivilklägerin konstant an- gab, der Beschuldigte habe sie mit dem Arm von hinten um den Bauch festgehal- ten und sei stets nachgerückt (pag. 34 Z. 220 ff.; pag. 42 Z. 64). Durch den Stel- lungswechsel konnte der Beschuldigte zudem die Versuche der Straf- und Zivilklä- gerin, ihn mit den Händen von sich wegzustossen, vereiteln. Die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach es nicht mit Gewalt gewesen sei (pag. 34 Z. 221), ändert daran nichts. Diese ist – wie die Vorinstanz richtig folgerte – vielmehr so zu verstehen, dass der Beschuldigte nicht etwa brachiale Gewalt angewandt hat. Gemäss ihrer Darstellung war das Festhalten um ihren Bauch kräftig genug, um ein Wegkommen zu verhindern. Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb ferner ihre Ge- genwehr im Detail und gab an, dass diese aufgrund der Kraftverhältnisse vergeb- lich war. Dass sie trotz Gegenwehr nicht von ihm wegkam, wie sie konstant schil- derte, ist in Anbetracht der Körper- und Kräfteverhältnisse naheliegend. Der Um- stand, dass der Beschuldigte nur unwesentlich schwerer als die Straf- und Zivilklä- gerin und von schmächtiger Statur war (vgl. pag. 239 Z. 13; pag. 250 Z. 38), be- deutet entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 449) mitnichten, dass er ihr körperlich und kräftemässig nicht überlegen war. Der persönliche Eindruck an der Berufungsverhandlung bestätigte, was der Beschuldigte zu Protokoll angab (zu seinen Hobbies gehören Workouts und Fitness [pag. 10; pag. 27 Z. 304]). Auch gestützt auf die jeweiligen Stellungen (er lag in der Missionarsstellung über ihr und in der Seitenlage hinter ihr) konnte der Beschuldigte die nötige Kraft aufbringen, um die Abwehrversuche der Straf- und Zivilklägerin zu unterbinden (vgl. auch die zu- treffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Par- teivortrag [pag. 452]). In der Missionarsstellung konnte er sein eigenes Körperge- wicht einsetzen und in der seitlichen Stellung hielt er die Straf- und Zivilklägerin mit seinem Arm am Bauch fest und rutschte nach, als sie wegrutschen wollte. Die Straf- und Zivilklägerin gab an, es habe nicht weh getan, als der Beschuldigte sie gehalten habe, es sei aber kräftig genug gewesen, dass sie sich nicht habe befrei- 13 en können (pag. 238 Z. 30 f.). Er habe sich in einer Position befunden, in der sie sich nicht habe wehren können. Sie sei machtlos gewesen (pag. 30 Z. 62 f.). Die körperliche Überlegenheit lassen ihre misslungenen Abwehrversuche sowie seine von ihr geschilderte Übermacht realistisch erscheinen. Als glaubhaft erachtet werden auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin be- züglich des Nachgangs des Geschlechtsverkehrs. Sie gab konstant an, dass ihr der Beschuldigte gesagt habe, dass er sie während des Geschlechtsverkehrs nicht verstanden habe. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, dass er sie vorher verstan- den habe und dann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (pag. 31 Z. 69 ff.; pag. 36 Z. 333 ff.; pag. 42 Z. 69 ff.; pag. 231 Z. 45 ff.; pag. 233 Z. 20 ff.; pag. 237 Z. 34 ff.; pag. 432 Z. 22 f. und Z. 26 f.). Bei der Durchsicht der Chatnachrichten wird deut- lich, dass sich beide Beteiligten auch schriftlich in englischer Sprache verständigen können. Ebenfalls gaben beide übereinstimmend an, dass man sich auf Englisch unterhalten (pag. 12 Z. 82; pag. 35 Z. 305 f.) und es keine Probleme bei der Ver- ständigung gegeben habe (pag. 12 Z. 85 ff.; pag. 35 Z. 304 ff.). Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass er die Straf- und Zivilklägerin auf Englisch zu hun- dert Prozent verstanden und sie die Sprache sehr gut beherrscht habe (pag. 12 Z. 85 und Z. 88; pag. 445 Z. 42 und Z. 45). Mit der Vorinstanz ist offensichtlich, dass der Begriff «Stopp» geläufig ist und auch «it hurts» vom der englischen Sprache mächtigen Beschuldigten (vgl. pag. 12 Z. 91; pag. 442 Z. 12) verstanden werden durfte. Ebenfalls stützt der Chatverlauf die Annahme, dass die Straf- und Zivilkläge- rin genügend Englisch konnte, um diesen Satz auszusprechen. Ihre Empörung darüber, dass der Beschuldigte sie genau in dem Moment, als sie den Ge- schlechtsverkehr habe abbrechen wollen, nicht verstanden haben will, erscheint mehr als verständlich und ihre diesbezüglichen Aussagen stimmig. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte oberinstanzlich vor, dass im Rahmen der Aussagewürdigung Widersprüche in den Aussagen als Lügensignal oder aber als Realitätskriterium gewertet würden. Sie monierte im Wesentlichen, die Vor- instanz habe widersprüchliche Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ihren Guns- ten ausgelegt, hingegen jene des Beschuldigten als Lügensignale qualifiziert (pag. 448 f.). Diesbezüglich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass für die Aussagenanalyse jeweils das Gesamtbild der Aussagen und insbe- sondere der Zeitpunkt ihrer Entstehung massgeblich ist (pag. 451 f.). Es trifft zu, dass in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin einige Widersprüche auszuma- chen sind. Jedoch lassen sich diese allesamt – anders als jene in den Aussagen des Beschuldigten – erklären und insofern nachvollziehen. Vorab spricht der Vermerk im Rahmen der Erfassung der Meldung bei der Polizei, wonach der Beschuldigte in ihrem Körper ejakuliert habe (pag. 3), nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Sie sagte im Übrigen konstant aus, dass er nicht in ihr zum Orgasmus gekommen sei, sondern auf ihren Bauch und ihr Bett ejakuliert habe (pag. 30 Z. 64; pag. 34 Z. 240 und Z. 243; pag. 42 Z. 64 ff.; pag. 233 Z. 47; pag. 234 Z. 2). Mit der Vorinstanz ist durchaus vorstell- bar, dass diese erste Meldung falsch aufgenommen wurde. Ebenfalls in Überein- stimmung mit der Vorinstanz und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 449) vermochte die Straf- und Zivilklägerin logisch zu erklären, 14 weshalb der Beschuldigte trotz des zuvor in Seitenlage vollzogenen Geschlechts- verkehrs auf ihrem Bauch ejakulieren konnte. Sie habe sich, nachdem der Be- schuldigte seinen Penis herausgezogen habe, auf den Rücken gedreht und die Beine zusammengehalten (pag. 34 Z. 248 ff.). Ein solches Verhalten ist vor dem Hintergrund, dass er gemäss ihrer Darstellung den Geschlechtsverkehr soeben gegen ihren Willen vollzogen hatte, keinesfalls als abenteuerlich zu werten. Die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachte Schlussfolgerung, dass sie das Ejakulieren auf ihren Bauch zugelassen habe, folgt keineswegs aus ihren Aussa- gen. Im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Geschlechtsverkehr habe im Bett zuerst in der Missionarsstellung stattgefunden und der Beschuldigte habe sie, nachdem sie nicht mehr gewollt habe, noch gedreht bzw. sie sei vorne und der Beschuldigte hinten gelegen (pag. 33 Z. 171 ff. und Z. 181; pag. 44 Z. 131 f. und Z. 134 ff.). Als sie ge- sagt habe, dass sie nicht mehr wolle, habe der Beschuldigte nicht darauf reagiert bzw. es ignoriert, sie gedreht und einfach weitergemacht, bis er zum Höhepunkt gekommen sei (pag. 30 Z. 63 f.; pag. 33 Z. 182 f. und Z. 189 ff.; pag. 42 Z. 62 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Straf- und Zivilklä- gerin nur noch die Seitenlage, bei der er hinten und sie vorne gewesen sei (pag. 232 Z. 34 ff.). Auf Nachfrage gestand sie ein, dass sie glaube, sie sei zu Beginn noch auf dem Rücken gewesen und könne sich nicht mehr zu hundert Prozent dar- an erinnern (pag. 232 Z. 41 f.). Auch auf ihre in Abweichung zu den bisherigen Aussagen gemachte Angabe, sie habe erst in der seitlichen Position den Schmerz verspürt (pag. 238 Z. 46 f.), angesprochen, gab die Straf- und Zivilklägerin zu, dass sie es nicht mehr hundertprozentig sagen könne und nicht mehr ganz genau wisse, wie das gegangen sei (pag. 239 Z. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung schilderte die Straf- und Zivilklägerin wiederum in Übereinstimmung mit ihren Aussagen vor der Polizei und Staatsanwaltschaft, dass sie auf dem Rücken gewesen sei, als sie das erste Mal gesagt habe, dass der Beschuldigte aufhören solle und der Ge- schlechtsverkehr dann noch in der seitlichen Stellung gewesen sei (pag. 431 Z. 23 und Z. 29). Die einmalige Unsicherheit im Ablauf erstaunt angesichts des Zeitab- laufs von zwei Jahren seit dem Vorfall nicht und auch ihr Eingeständnis der man- gelnden Erinnerung ist als Wahrheitssignal zu deuten. Diesbezüglich kann auf die tatnächsten und insofern zuverlässigeren Aussagen abgestellt werden. Die Wider- sprüche vermögen die ansonsten konstanten und in ihrer Gesamtbetrachtung glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Aussage, wonach sie dem Beschuldigten nach Be- endigung des Geschlechtsverkehrs gesagt bzw. ihn gebeten habe, er solle nach Hause gehen (pag. 42 Z. 73 f.; pag. 231 Z. 45; pag. 431 Z. 8 f.), obwohl sie vor der Polizei noch angegeben hatte, dass der Beschuldigte selbst entschieden habe, dass er nach Hause gehe (pag. 31 Z. 71 f.). Auf Vorhalt erklärte die Straf- und Zi- vilklägerin oberinstanzlich, dass sie es nicht mehr genau sagen könne. Sie denke, es sei von beiden aus gekommen. Er habe gehen wollen und sie habe gewollt, dass er gehe (pag. 432 Z. 5 f.). Nicht als Widerspruch erachtet die Kammer entge- gen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 448) die Angabe der Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz, wonach sie nach etwa zwei Minuten gemerkt habe, dass etwas nicht mehr stimme (pag. 233 Z. 10). Es trifft zwar zu, 15 dass sie in den vorherigen Einvernahmen zu Protokoll gegeben hatte, dass die Schmerzen nach sechs bis sieben Minuten angefangen hätten (pag. 32 Z. 153) bzw. sie nach einigen Minuten Schmerzen verspürt habe (pag. 42 Z. 61 f.). Jedoch bezog sich die fragliche Aussage nicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Schmer- zes. Die Straf- und Zivilklägerin gab vielmehr an, dass sie ab diesem Moment ge- merkt habe, dass es für sie nicht stimme, sich dann wohl auch verkrampft und es angefangen habe, ihr weh zu tun (pag. 233 Z. 10 f.). Dass die Straf- und Zivilkläge- rin bereits nach kurzer Zeit ein Unbehagen fühlte, sich dann verkrampfte und dies schliesslich die Schmerzen zur Folge hatte, erscheint plausibel und von der zeitli- chen Abfolge her logisch. Stimmig und damit glaubhaft ist sodann die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Geschlechtsverkehr nach den ersten sechs bis sieben Minuten noch schätzungsweise fünf Minuten gedauert hat (pag. 36 Z. 351). Der Umstand, dass die Anzeige erst zwei Monate später erstattet wurde, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Obwohl es kein typisches Opferverhalten bei Sexualdelikten gibt, darf als gerichtsnotorisch gelten, dass sich Betroffene nach einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung befinden, in dem es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbe- strebungen kommt, die dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.4.1.; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; mit Hinweisen). Die Straf- und Zivilklägerin vermochte vorliegend nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie nicht umgehend zur Polizei gegangen ist, den Vorfall zunächst für sich behalten und sich erst ihrem Nachbar sowie dessen Mutter anvertraut hat (pag. 231 Z. 25 ff.; pag. 433 Z. 19). Sie gab zu Protokoll, es sei ihr unangenehm und peinlich gewesen, weil es ihr bei sich zu Hause passiert sei. Wegen des Schamgefühls habe sie sich niemanden anvertrauen können (pag. 45 Z. 166 ff.). Die behandelnde Psychologin bestätigte diese Angabe in ihrem Be- richt vom 22. Juni 2022 (pag. 199). Oberinstanzlich sagte sie, es sei für sie ko- misch gewesen, da es bei ihr Zuhause passiert sei (pag. 433 Z. 41). Ihrem Nach- barn habe sie sich anvertraut, da er ein sehr enger Freund sei und sich auch für Feminismus und solche Sachen einsetze (pag. 433 Z. 15 f.). Diese Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind wiederum originell und anschaulich. Ebenfalls ist die von ihr empfundene Scham lebensnah und nachvollziehbar. Sie gab an, dass es jemanden gebraucht habe, der sie darauf hingewiesen habe, dass das, was ihr passiert sei, nicht in Ordnung sei (pag. 47 Z. 242 f., pag. 231 Z. 26 f.). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich des zweiten Treffens nicht abgeneigt war und dieser zunächst auch einvernehmlich und ungeschützt begonnen wurde. Es ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin in dieser Konstellation Zeit und die nötige Distanz brauchte, um den Vorfall überhaupt einzuordnen und anschliessend zur Anzeige bringen zu können. Dies umso mehr, als sie sich selbst die Schuld für den Vorfall gab, da sie den Täter zu sich nach Hause eingeladen habe (pag. 231 Z. 24 f.). Sie habe zuerst verstehen müssen, dass sie nicht schuldig sei, dass dies gegen ihren Willen geschehen sei (pag. 231 Z. 28 f.). Dieses späte und schrittweise Vortreten der Straf- und Zivilklägerin zunächst gegenüber einer neutralen Vertrauensperson mit dem für sie schambehafteten und höchstpersönlichem Ereignis ist nach Ansicht 16 der Kammer realistisch und häufig anzutreffen. Hinweise, wonach der Nachbar oder eine andere Drittperson das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten sug- geriert hätten oder ihr dies eingeredet worden wäre, finden sich nicht. Da die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall zwei Monate nach der Tat zur Anzeige brachte, sind ihre Erstaussagen zudem immer noch als tatzeitnah zu qualifizieren. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann insgesamt festgehalten wer- den, dass sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als nachvollziehbar, detail- liert, authentisch und in sich stimmig erweisen. Sie enthalten zahlreiche Realkenn- zeichen und lassen gleichzeitig relevante und nicht auflösbare Widersprüche ver- missen. Konkrete Hinweise für eine Falschbeschuldigung sind zudem nicht ersicht- lich. Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als glaubhaft, auf ihre Schilderungen zum Vorfall kann abgestellt werden. 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf das Kerngeschehen müssen die Aussagen des Beschuldigten als de- tailarm und teilweise widersprüchlich bezeichnet werden, zudem enthalten sie di- verse Ungereimtheiten. Gerade im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr sind die Aussagen des Beschuldigten auffällig karg. Auf Frage, wie die sexuelle In- teraktion mit der Straf- und Zivilklägerin gewesen sei, antwortete der Beschuldigte vor der Polizei: «Wir begaben uns ins Bett und hatten Geschlechtsverkehr. Nach dem Geschlechtsverkehr war ich noch für ca. eine halbe Stunde bei ihr» (pag. 13 Z. 143 f.). Erst auf mehrmalige Nachfrage hin ergänzte und präzisierte er seine diesbezüglichen Aussagen (pag. 13 Z. 147 ff.; pag. 13 Z. 151 ff.). Vor der Staats- anwaltschaft gab der Beschuldigte zum Kernsachverhalt lediglich an, er habe fest- gestellt, dass alles normal abgelaufen sei. Vielleicht habe die Straf- und Zivilkläge- rin irgendeine Bewegung gemacht, aber einfach, um die Stellung zu wechseln. Sie hätten weitergemacht, bis er fertig gewesen sei (pag. 20 Z. 35 ff.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte aus, sie hätten – soweit er sich erinnere – in verschiedenen Stellungen Geschlechtsverkehr gehabt, diesen beendet und er sei zurück in den Fernsehraum (pag. 440 Z. 13 und Z. 22 f.). Die Aussagen zum Rahmengeschehen und zu Nebensächlichkeiten fielen demgegenüber ausführlicher und detaillierter aus (vgl. bspw. pag. 16 Z. 279 ff.; pag. 24 Z. 189 ff.; pag. 245 Z. 3 bis 17; pag. 247 Z. 23 ff.). Sobald dem Beschuldigten kritische Fragen gestellt wurden, machte er nur wenige Angaben und stellte sich oftmals auf den Standpunkt, sich nicht mehr erinnern zu können. Im Besonderen fällt auf, dass der Beschuldigte die Stellungen während des Ge- schlechtsverkehrs in jeder Einvernahme unterschiedlich beschrieb. Zunächst gab er an, sie hätten diesen in der Missionarsstellung und anschliessend «Doggystyle» vollzogen und in der letzten Stellung sei die Straf- und Zivilklägerin über ihm gewe- sen (pag. 13 Z. 151 ff.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft und nur vier Monate später sagte der Beschuldigte zwar wiederum aus, er sei am Anfang auf ihr gewesen, dann hätten sie die Stellung gewechselt z.B. «Doggystyle». Jedoch gab er erstmalig zu Protokoll, dass sie es auch «seitlich» gemacht hätten (pag. 21 Z. 62 ff.). Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin oben gewesen sei, sprach der Beschuldigte nicht mehr. Zudem fällt auf, dass der Be- schuldigte bezüglich der seitlichen Stellung seine Aussagen jenen der Straf- und 17 Zivilklägerin anglich (vgl. ihre Aussagen [pag. 33 Z. 177]). Vor der Vorinstanz sprach der Beschuldigte schliesslich von fünf verschiedenen Stellungen; zuerst in der Missionarsstellung, dann sei die Straf- und Zivilklägerin auf ihm gewesen, dann «Doggystyle», dann seitlich und zuletzt wieder in der Missionarsstellung (pag. 245 Z. 18 ff.). Eine weitere Angleichung an die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin findet sich sodann in den Aussagen des Beschuldigten zur Verhütung. Zunächst antwortete er auf die Frage, ob er verhütet habe: «Ich glaube ja» (pag. 15 Z. 254 f.). Vor der Staatsanwaltschaft dann wollte er sich daran erinnern, ein Kondom be- nutzt zu haben, er sei sich aber nicht sicher (pag. 22 Z. 88 ff.). Erst vor der Vor- instanz gab er zu, kein Kondom benutzt zu haben (pag. 249 Z. 1 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte vor der Polizei, dass man vereinbart habe, bei der Straf- und Zi- vilklägerin zuhause einen Film zu schauen (pag. 20 Z. 35 ff.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er seine Aussage dahingehend, dass eine Übernachtung geplant gewesen sei (pag. 245 Z. 30 f.; pag. 248 Z. 33 f.) und glich somit seine Aussagen wiederum jenen der Straf- und Zivilklägerin und nicht zuletzt den aktenkundigen Chatnachrichten an. Auch dieses zielgerichtete Aussageverhal- ten ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht förderlich. Ebenfalls gab der Be- schuldigte an, er könne sich nicht erinnern, zum Orgasmus gekommen zu sein, er glaube es nicht (pag. 13 Z. 158 f.), widersprach sich jedoch wenig später gleich selbst mit der Antwort auf die Frage, ob es sein könne, dass die Straf- und Zivilklä- gerin nun schwanger sei: «Nein, ich hatte keinen Orgasmus und keinen Samener- guss» (pag. 15 Z. 258 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er, er könne sich nicht ganz klar erinnern, aber es könne sein (pag. 21 Z. 72 f.). Dass diese Unsicherheit wenig überzeugt, zeigt sich im Abgleich mit seinen Aussagen zur Frage, ob er in der Straf- und Zivilklägerin zum Orgasmus gekommen sei. Dies verneinte der Beschuldigte und gab an, er sei ausserhalb ihres Körpers zum Or- gasmus gekommen (pag. 21 Z. 75 f.; bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 246 Z. 36 f.; pag. 247 Z. 5, Z. 8 und Z. 11]). Die Vorinstanz qualifizierte diese Aussagen des Beschuldigten zurecht als unlogisch, zumal das Wissen darum, wohin ejakuliert wird, das Wissen um den Orgasmus bedingt. Nicht minder widersprüchlich waren die Aussagen des Beschuldigten zur Qualität des Geschlechtsverkehrs. Er will mit dem Geschlechtsverkehr aufgehört haben, weil es schlechter Sex gewesen sei (pag. 14 Z. 196), nur um etwas später auf die Frage, ob ein Gleitmittel verwendet worden sei, anzugeben, dass sie dies nicht ge- braucht hätten und sie sei okay und gut gewesen (pag. 16 Z. 294). Als Grund für den schlechten Sex nannte der Beschuldigte eine Distanz zur Straf- und Zivilkläge- rin («Ich hatte eine Distanz zu ihr gefühlt. Sie war irgendwie nicht da. Es war kein Feuer dabei» [pag. 14 Z. 199 f.]). Wiederum anders beschrieb er den Geschlechts- verkehr vor der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob es für ihn befriedigend gewe- sen sei: «Ja, ich glaube, es war normal, obwohl ich von ihrer Seite her etwas Ab- stand bemerkt habe. Also in einem normalen Rahmen» (pag. 22 Z. 93 ff.). Es sei gestöhnt worden, so, wie wenn zwei Personen den Moment geniessen würden (pag. 21 Z. 70). Oberinstanzlich gab er wie bereits vor der Polizei an, dass die Straf- und Zivilklägerin nach allem, was er wahrgenommen habe, den Ge- schlechtsverkehr genossen habe (pag. 14 Z. 183; pag. 441 Z. 37). Auf Nachfrage, was für ihn guter Sex sei, erläuterte dies der Beschuldigte und führte aus, dass er 18 das mit der Straf- und Zivilklägerin nicht gespürt habe (pag. 445 Z. 16 ff.). Die Fra- ge, ob die Straf- und Zivilklägerin nun gestöhnt habe oder distanziert gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte wenig überzeugend damit, dass er gespürt habe, dass sie nicht zu hundert Prozent bei der Sache gewesen sei. Aber er habe nie ge- spürt, dass sie den sexuellen Akten habe fertig machen wollen, bevor sie diesen beendet hätten (pag. 443 Z. 19 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 453) findet sich in den Aussagen des Beschuldigten somit die ganze Spannbreite an un- terschiedlichen Angaben; von schlecht zu normal bis hin zu so gut, dass gestöhnt worden sei. Auch hinsichtlich des Rahmengeschehens verstrickte sich der Beschuldigte in di- verse Widersprüche. Zur Frage nach dem Grund für den Kontaktabbruch gab er zunächst an, es sei für ihn sinnlos gewesen, eine Beziehung mit der Straf- und Zi- vilklägerin weiterzuführen, wenn sie sowieso eine andere Person gehabt habe (pag. 11 Z. 69 f.). Er habe keine Befriedigung gefühlt, habe keinen harmonischen Kontakt und keine Gefühle gehabt (pag. 13 Z. 165 f.). Sie habe ihm gesagt, dass sie andere Beziehungen, sprich Männer, habe und das sei für ihn problematisch gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie gedanklich nicht bei ihm, sondern bei den anderen Männern gewesen sei (pag. 13 Z. 170 ff.). Er müsse den Kontakt ja nicht weiter pflegen, wenn ihm der Sex nicht gepasst habe (pag. 16 Z. 317). Vor dem Hintergrund, dass er verheiratet war und gemäss eigener Aussage eine offene Ehe führte (pag. 12 Z. 75 f.; pag. 24 Z. 177 ff.; pag. 249 Z. 32; pag. 250 Z. 5 f.), machen diese Aussagen allerdings wenig Sinn. Sie sind zudem durch klare Gege- nangriffe und Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Oberinstanzlich gab der Be- schuldigte an, für ihn habe die Hygiene ein Problem dargestellt. Er habe es nicht so schön bzw. elegant gefunden (pag. 442 Z. 30 f.) und sprach damit das von ihm an- geblich im Bett der Straf- und Zivilklägerin gefundene Kondom an (dazu sogleich). Auch wollte er im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen akzeptiert haben, dass die Straf- und Zivilklägerin andere Beziehungen gehabt habe, da er dies ja auch gehabt habe (pag. 442 Z. 36 f.). Vor der Vorinstanz hatte der Beschuldigte erstmals angegeben, an der Straf- und Zivilklägerin kein über Sex hinausgehendes Interesse gehabt zu haben (pag. 249 Z. 36) und es sei eigentlich perfekt gewesen, dass sie auch einen Freund habe, da er nur Sex gewollt habe (pag. 249 Z. 39). Würde auf diese erst- und oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten abge- stellt und wäre diese Beziehungskonstellation für ihn, wie er sagte, «perfekt» ge- wesen, machen wiederum seine Angaben, wonach er schockiert gewesen sei, als er nach dem Geschlechtsverkehr ein Kondom im Bett der Straf- und Zivilklägerin gesehen habe, keinen Sinn. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschul- digten im Zusammenhang mit dem angeblichen Fund des Kondoms denn auch zu- treffend als widersprüchlich, realitätsfremd und seltsam, worauf vollumfänglich ver- wiesen werden kann (pag. 305 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daran ändert der oberinstanzliche Einwand der Verteidigung des Beschuldigten nichts, wonach sich die Antwort des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft auf die Frage nach einem Schutz und nicht auf ein benutztes Kondom bezogen habe (pag. 450; vgl. dazu pag. 23 Z. 120 ff.). Der Beschuldigte will sich einerseits daran gestört haben, dass die Straf- und Zivilklägerin einen Freund hatte, andererseits soll sie ihm bereits auf der Fahrt zu sich nach Hause von ihm erzählt haben (pag. 19 250 Z. 29 ff.), was ihn nicht davon abgehalten hat, mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss zu vollziehen. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz sind auch diese Aussagen des Beschuldigten unlogisch, widersprüch- lich und damit unglaubhaft. Sie stehen nicht zuletzt in diametralem Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die angab, keinen Freund gehabt zu haben (pag. 45 Z. 192; pag. 237 Z. 13, Z. 17 und Z. 21 f.). Das Absehen von der geplanten Übernachtung sowie der beidseitige Kontaktabbruch sind viel- mehr stimmig mit den als glaubhaft erachteten Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin darauf zurückzuführen, dass es zum fraglichen Vorfall gekommen war (vgl. E. 9.3.1 hiervor) und nicht, wie der Beschuldigte angab, auf den Fund eines Kondoms oder die angeblichen Beziehungen der Straf- und Zivilklägerin zu anderen Män- nern. Es fällt somit auf, dass sich der Beschuldigte – obwohl es sich hinsichtlich der Komplexität um ein überschaubares Geschehnis handelt – auch bezüglich des Rahmengeschehens in derart viele Widersprüche verstrickte. Die Verteidigung des Beschuldigten wendete oberinstanzlich ein, dass dem Be- schuldigten Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten würden, der Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht (pag. 448 ff.). Jedoch vermochte auch die Verteidigung die Vielzahl an Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten nicht nachvoll- ziehbar zu erklären. Deren Argument, er habe einen anderen kulturellen Hinter- grund und sei unstet und leichtfüssig unterwegs (pag. 450), verfängt nicht. Als Er- klärung für das widersprüchliche Aussageverhalten hinsichtlich der Frage nach ei- nem Orgasmus brachte der Beschuldigte oberinstanzlich vor, dass er versucht ha- be, seine Aussagen jenen der Straf- und Zivilklägerin anzupassen, da er sich selbst nicht erinnert habe (pag. 444 Z. 13 ff.). Die widersprüchlichen Aussagen seien dem Zeitablauf geschuldet und er könne sich nicht mehr an alles erinnern (pag. 439 Z. 41 ff.). Dies macht jedoch bereits deshalb keinen Sinn, da sich der Beschuldigte wie dargelegt bereits im Rahmen der tatnächsten Ersteinvernahme mehrfach wi- dersprach. Hätten diesbezüglich Unsicherheiten oder Erinnerungslücken bestan- den, hätte dies der Beschuldigte entsprechend angeben können, wie er dies auch in anderem Zusammenhang tat. Die Angleichung seiner Aussagen an jene der Straf- und Zivilklägerin ist nicht etwa fehlendem Erinnerungsvermögen geschuldet, sondern prozesstaktisch motiviert. Ferner ist entgegen der Verteidigung des Be- schuldigten (pag. 448) nicht weiter verwunderlich, dass die polizeiliche Einvernah- me des Beschuldigten länger gedauert hat als jene der Straf- und Zivilklägerin, da der Beizug einer Übersetzung nötig war. Ebenfalls spricht anders als die Verteidi- gung vorbringt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Chatnachrichten der Polizei übergeben und die Straf- und Zivilklägerin diese gelöscht hat (pag. 448), nicht für den Beschuldigten. Wie ausgeführt war die Straf- und Zivilklägerin einer sexuellen Begegnung mit dem Beschuldigten nicht abgeneigt, was von ihr auch nie in Frage gestellt wurde. Zumal die Chatnachrichten – für sich betrachtet – für die Darstellung des Beschuldigten eines durchwegs einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs spre- chen können, erstaunt nicht, dass er diese vorgebracht hat. Mit der Vorinstanz ist dies keineswegs Ausdruck eines reinen Gewissens, sondern kann auch bedeuten, dass er nicht mit einer Anzeige der Straf- und Zivilklägerin rechnete oder allenfalls sogar davon ausging, dass ihm ohnehin nichts nachgewiesen werden könne. 20 Konstant bestritt der Beschuldigte die von der Straf- und Zivilklägerin vorgebrachte verbale («please stop it, it hurts») und körperliche Gegenwehr (pag. 15 Z. 232; pag. 23 Z. 150 und Z. 157; pag. 246 Z. 24 ff.; pag. 440 Z. 14 ff.; pag. 442 Z. 12 ff.). Er machte geltend, den Geschlechtsverkehr sofort beendet zu haben, wenn die Straf- und Zivilklägerin das gesagt hätte (pag. 15 Z. 228 f.; pag. 23 Z. 132; pag. 246 Z. 28; pag. 441 Z. 32) bzw. er sofort aufgehört hätte, wenn er gemerkt hätte, dass es ihr unwohl bzw. es schmerzhaft sei (pag. 446 Z. 41 f.). Diesbezüglich stechen al- lerdings die Aussagen des Beschuldigten, in denen er als Grund für die verschie- denen Positionswechsel während des Geschlechtsverkehrs ein Unbehagen vor- brachte, ins Auge. Auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie ihm gesagt habe, dass er aufhören solle, gab er zu Protokoll: «Wenn ich irgend- wann gespürt habe, dass es unbequem gewesen ist, dann haben wir einfach die Stellung gewechselt und weitergemacht» (pag. 23 Z. 128 f.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte, es könne sein, dass er in irgendeinem Moment gespürt habe, dass sie nicht voll und ganz gemütlich gewesen sei. In einem solchen Moment sei er dann aus der Straf- und Zivilklägerin herausgekommen und sie hätten still- schweigend im gemeinsamen Einverständnis weitergemacht (pag. 444 Z. 7 ff.). Man habe sich sehr organisch, sehr gegenseitig für die Stellungen während des Geschlechtsverkehrs entschieden (pag. 443 Z. 40; pag. 444 Z. 1 f.). Auf Nachfrage, wie er gespürt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin es nicht ganz gemütlich ge- habt habe, sagte er aus, sie habe eine körperliche Bewegung gemacht, die er ge- spürt habe und das sei für ihn das Signal gewesen, dass sie die Stellung habe wechseln wollen (pag. 446 Z. 11 ff.). Folglich will der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs einerseits einvernehmlich und instinktiv Stellungswechsel vorgenommen haben, andererseits gab er zu, dass ihr irgendwie nicht wohl gewesen war. Auch dieses Aussageverhalten ist als ambiva- lent und wenig konsistent zu bezeichnen. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als der Beschuldigte den Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin mit ei- ner beschönigenden und romantisierenden Darstellung zu kontern versuchte. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er noch für etwa eine halbe Stunde bzw. ungefähr zwanzig Minuten bei ihr gewesen und sie seien noch zärtlich miteinander gewesen und hätten sich gestreichelt (pag. 13 Z. 143 f.; pag. 14 Z. 183 f. und Z. 187). Mit der Vorinstanz wirken diese mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in diametra- lem Widerspruch stehenden Angaben wenig erlebnisbasiert und plausibel. So gab die Straf- und Zivilklägerin an, nach dem Geschlechtsverkehr sei der Beschuldigte «duuch» gewesen und man habe sich nur noch mit einem knappen «Tschüss» verabschiedet (pag. 234 Z. 46; pag. 235 Z. 32 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf Fragen oftmals mit Gegenfragen reagierte und versucht war, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die Vorinstanz gelangte zu dieser Erkenntnis und veranschaulichte dies anhand konkreter Beispie- le; darauf kann verwiesen werden (pag. 304, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Gegenangriffe an die Adresse der Straf- und Zivilklägerin versuchte der Beschuldigte oberinstanzlich wenig überzeugend damit zu erklären, dass es einfach das Erste gewesen sei, was ihm in den Sinn gekommen sei. Er habe ver- sucht, es sich selbst zu erklären und habe sie nie beleidigen oder sagen wollen, 21 dass sie psychische Probleme habe (pag. 446 Z. 27 ff.). Jedoch gab er wiederum an, dass die Straf- und Zivilklägerin lüge, wenn sie angebe, dass sie derartige Schmerzen gehabt habe (pag. 447 Z. 1 f.). Den Grund für eine derartige Lüge konnte er sich allerdings auch nicht erklären und führte aus, er könne sich nur vor- stellen, dass sie es sagen müsse (pag. 447 Z. 7 f.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte die Verteidigung des Be- schuldigten zudem vor, dass die Straf- und Zivilklägerin eventuell «Stop it» gesagt, der Beschuldigte das aber nicht verstanden habe. Dies habe die Straf- und Zivilklä- gerin so selbst ausgesagt (pag. 449 f.; pag. 456). Gegen ein solches Missver- ständnis sprechen allerdings die Aussagen des Beschuldigten selbst; er gab im Verlauf des Verfahrens – im Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin – nie zu Protokoll, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechts- verkehrs etwas zu ihm gesagt oder er dies nicht verstanden hätte. Er stellte sich stattdessen auf den Standpunkt, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr nicht darüber gesprochen hätten bzw. das nicht so gewesen sei (pag. 15 Z. 273; pag. 248 Z. 27) und die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs nicht mit ihm gesprochen habe (pag. 14 Z. 217). Insofern lassen seine eigenen Aussa- gen keinen Raum für eine solche Annahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte im Umgang mit ande- ren Menschen in sexueller Hinsicht viel Erfahrung haben und gab an, zu wissen, wann jemand den Geschlechtsverkehr geniesse. Er habe in keinem Moment wahr- genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr schlecht ge- funden hätte (pag. 441 Z. 40 ff.). Im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach es schlechter Sex gewesen sei, will es der Beschuldigte nicht geniessen können, wenn die Frau den Sex nicht möchte und nicht auch geniesse (pag. 441 Z. 32 ff.). Er gestand jedoch ein, die Straf- und Zivilklägerin nicht gefragt zu haben, was sie gerne wollte (pag. 444 Z. 28 f.). Obwohl dies nicht Gegenstand der Anklage bildet, fällt auf, dass sich der Beschuldigte oberinstanzlich als sexuell sehr erfahren und einfühlsam darzustellen versuchte, und auch dies mit seinen Aussagen und Verhal- ten im bisherigen Verfahren in Widerspruch steht. Die Bedürfnisse der Straf- und Zivilklägerin dürften offensichtlich keine Rolle gespielt haben. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschuldigten, wonach er keinen Bedarf habe und es für ihn nicht nötig sei, jemanden gegen seinen Willen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen (pag. 440 Z. 21 f.; pag. 444 Z. 42), unbehelflich. Insgesamt vermögen die wenig detaillierten und über weite Teile widersprüchlichen Darstellungen des Beschuldigten die Version der Straf- und Zivilklägerin, was sich an diesem Abend zugetragen hatte, nicht in Zweifel zu ziehen. 9.3.3 Infektion mit Ureaplasma Hinsichtlich der Infektion mit Ureaplasma kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 308, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Beantwortung der Beweisfrage, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit Ureaplasma infizierte, ist Folgendes festzuhalten: Aus den von der Verteidigung in diesem Zusammenhang einge- reichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ersten Tests, also im Ok- 22 tober 2020, insgesamt vier Monate vor dem Vorfall, nicht mit Ureaplasma infiziert war (pag. 97 f., vgl. pag. 249 Z. 11 f.), zum Zeitpunkt des zweiten Tests im September 2021 (pag. 120 f.), d.h. nach dem Vorfall, aber schon. Eine Infektion der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten kann gestützt auf die objektiven Beweismittel demnach weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Es ist also auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen des Beschuldigten betreffend de- ren jeweiliges Dating- und Sexualverhalten abzustellen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte an der Hauptverhandlung sehr glaubhaft aus, dass sie nie mehrere Typen gleichzeitig «gedatet» habe (pag. 237 Z. 21). Sie gab weiter überzeugend und nachvollziehbar an, zum damaligen Zeitpunkt einzig mit dem Beschuldigten ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (pag. 237 Z. 24 f.). Ebenso glaubhaft sind ihre Angaben, wonach die Beschwerden, aufgrund welcher sie dann zur Gynäkologin ging und die Ureaplasmen attestiert wurden, unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Februar 2021 erstmals auftraten (pag. 34 Z. 226 ff. und Z. 259 ff.). Demgegenüber sind die Angaben des Beschul- digten, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihm gesagt habe, sie habe mit mehreren Männern sexuelle Kontakte (pag. 13 Z. 170 f.), ebenso wenig glaubhaft, wie seine anlässlich der Hauptverhandlung geäusserte Theorie, wonach er von der Straf- und Zivilklägerin infiziert worden sei (pag. 249 Z. 17 ff. und Z. 21 f.). Bei seiner Aussage, wonach er vor dem zweiten Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin immer nur geschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben will, mit ihr dann quasi erstmals unge- schützten Geschlechtsverkehr (pag. 250 Z. 16 ff. und Z. 20 ff.), handelt es sich offensichtlich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn man dann seine weiteren, schon glaubhafteren Aussagen, wonach er im Jahr 2021 monatlich ein bis zwei Sexualpartnerinnen gehabt habe (pag. 250 Z. 12 ff.), mit in die Waagschale wirft, so ist doch weitaus wahrscheinlicher, dass er derjenige war, der die Straf- und Zivilklägerin am 11. Februar 2021 mit Ureaplasma infizierte. Gestützt darauf, sowie auf die glaub- haften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie sich nur beim Beschuldigten infiziert haben könne und wonach die Beschwerden nach dem 21. Februar 2021 eingesetzt hätten, ist in den Augen des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Ureaplasma infizierte. 9.4 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 7. Oktober 2021 als erstellt. Bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Seitenlage ist der angeklagte Sachverhalt einzig da- hingehend zu präzisieren, als der Beschuldigte die Hüfte respektive den Bauch der Straf- und Zivilklägerin umfasste. 23 III. Rechtliche Würdigung 10. Vergewaltigung 10.1 Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Ge- setz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter besser- gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Beschuldigte beging die Vergewaltigung zum Nachteil der Straf- und Zivilkläge- rin im Jahr 2021 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190 Abs. 2 StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung er- fahren hat, erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorlie- gend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht integral anzuwenden. 10.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 190 aStGB Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 310 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte gegen den klar ausge- drückten Willen der Straf- und Zivilklägerin Vaginalverkehr mit ihr vollzogen hat. Der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin, welcher sich durch ihre verbalen und physischen Abwehrhandlungen manifestierte (sie sagte ihm gegenüber mehrfach: «please stop it, it hurts» und forderte ihn damit auf, aufzuhören; sie versuchte, ihn mit den Händen von sich zu stossen und mit den Beinen von ihm wegzukommen, sie zappelte mit den Beinen), war für den Beschuldigten klar erkennbar, was diesen veranlasste, die Straf- und Zivilklägerin unter Einsetzung seiner körperlichen Über- legenheit einerseits in der Missionarsstellung durch gezielten Einsatz seines Kör- pergewichts und andererseits in der seitlichen Position durch das Umfassen und Festhalten am Bauch und der Umklammerung von hinten zu fixieren, um den Ge- schlechtsakt zu vollziehen. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem des seitens der Verteidigung zitierten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich SB190178 vom 3. März 2020 zu vergleichen. Im fraglichen Urteil musste der Be- schuldigte aufgrund des passiven Verhaltens des Opfers kein Nötigungsmittel jegli- cher Art anwenden, um den (gegenteiligen) Willen zu brechen. Obwohl der Beischlaf zunächst einvernehmlich war, setzte sich der Beschuldigte ab dem Moment der verbalen («stop it, it hurts») und körperlichen Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin willentlich und wissentlich über ihren Willen hinweg. Er han- 24 delte damit klar direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der Vergewaltigung so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft) z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 11. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird integral auf die zutref- fenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 312 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Konkrete Strafzumessung 12.1 Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Von Gesetzes wegen kommt lediglich eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht. 12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz hielt zum objektiven Tatverschulden Folgendes fest (pag. 313 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend nutzte der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit während des bereits stattfin- denden, zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaf- fen und ignorierte die Aufforderung der Straf- und Zivilklägerin, mit der Penetration aufzuhören. Nach- dem sie ihm in der Missionarsstellung unmissverständlich erklärte, er solle aufhören, drehte er sie in eine Seitenlage, hielt sie mit dem Arm um deren Bauch fest und setzte den vaginalen Geschlechts- verkehr von hinten fort; in dieser Position konnte er die körperliche Dominanz über die Straf- und Zi- vilklägerin noch besser ausüben. Trotz ihren Versuchen, mit den Beinen zu zappeln, um von ihm wegzukommen, gelang es dem Beschuldigten, weiterhin in sie einzudringen. Der sexuelle Übergriff fand ausserdem in den eigenen vier Wänden der Straf- und Zivilklägerin statt, womit seitens des Be- schuldigten ein besonderes Vertrauen ausgenutzt wurde. Obwohl es sich um einen einmaligen, ver- hältnismässig kurz andauernden Vorfall handelte, hatte dieser für die Straf- und Zivilklägerin recht schwerwiegende und nachhaltig spürbare Folgen. Zu berücksichtigen ist, dass die Straf- und Zivilklä- gerin durch die angewandte Gewalt keine Verletzungen erlitt. Sie litt gemäss Bericht der behandeln- den Psychologin vom 22. Juni 2022 (pag. 199 f.) sowie ihren Angaben in der Hauptverhandlung (pag. 237 Z. 27 ff.) jedoch bis zweieinhalb Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an Vaginis- mus und an durch den Vorfall ausgelösten depressiven Episoden und war deswegen während ver- hältnismässig langer Dauer in Behandlung. Das Gericht hatte zudem den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter der Tat litt. 25 Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung bewegt sich – insbe- sondere im Vergleich mit anderen Fällen von Vergewaltigungen – vorliegend im untersten Bereich des weiten ordentlichen Strafrahmens und ist damit als leicht zu bezeichnen. Dem Handeln des Beschuldigten ist, ohne es bagatellisieren zu wollen, keine besondere Verwerflich- keit zu entnehmen. Er nutzte die Situation des anfänglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese nicht mehr wollte, aus, indem er ihre Aufforderung, auf- zuhören, ignorierte und einfach weitermachte. Der Beschuldigte beendete sein Handeln erst, nach- dem er zum Orgasmus gekommen bzw. selber sexuell befriedigt war. Zudem machte er sich seine kräftemässige Überlegenheit und letztlich auch den Umstand, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine in der Wohnung war und sie somit von niemandem Hilfe erwarten konnte, zu Nutzen. Er igno- rierte den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollständig und ging mit einer gewissen Hartnäckigkeit vor, indem er noch von der Missionarsstellung in eine Stellung in Seitenlage wechselte, was ihm eine bessere Kontrolle über die Straf- und Zivilklägerin erlaubte. Dem Beschuldigten ist einzig zu Gute zu halten, dass er, verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten, keine brachiale Gewalt an- wandte. Auch hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens sind keine Umstände ersichtlich, die sich er- höhend oder mindernd auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten auswirken würden. In Würdigung dieser Ausführungen ist das objektive Tatverschulden gesamthaft im leichten Bereich anzusiedeln. Das Gericht erachtet hierfür eine gedankliche Einsatzstrafe von insgesamt 18 Monaten als angemessen. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten nicht nur mehrfach und unmissverständ- lich klar machte, mit dem Geschlechtsverkehr nicht (mehr) einverstanden zu sein, teilte sie ihm überdies den Grund mit («it hurts»). Straferhöhend zu gewichten ist mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sein Ziel mit einer gewissen Hartnäckig- keit verfolgte; er nahm noch einen Stellungswechsel vor und kam schliesslich in der seitlichen Position zum Orgasmus. Der Vorfall fand ferner in den eigenen vier Wänden der Straf- und Zivilklägerin und damit an einem höchstpersönlichen Ort statt, der eigentlich Raum für Rückzug und Schutz bieten soll. Auch die Kammer gewann im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung den Eindruck, dass der Vorfall bis heute Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin zeitigt und sie nach wie vor belastet. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. 12.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischer Motivation zur Be- friedigung seiner Lust. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die sub- jektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 12.2.3 Gesamtverschulden Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich innerhalb des weiten Strafrah- mens wie dargelegt im leichten Bereich. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung vorerst – das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstra- fe von 18 Monaten. 26 12.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 314 f., S. 25 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts geändert, das sich strafer- höhend oder -mindernd auswirken würde. Gemäss aktuellstem Strafregisterauszug sind über ihn nebst dem hiesigen Strafverfahren keine weiteren Einträge verzeich- net (pag. 419). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gemäss eigenen Anga- ben an der oberinstanzlichen Verhandlung gut (pag. 436 Z. 25). Er ist wiederum arbeitslos (pag. 438 Z. 25) und hat keine Kinder. Im Gegensatz zum erstinstanzli- chen Verfahren lebt der Beschuldigte nunmehr von seiner Ehefrau getrennt bei Freunden in L.________ (Ortschaft), befindet sich seit sieben Monaten in einer neuen Beziehung und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung mehr (pag. 421 f.; pag. 436 Z. 37; pag. 437 Z. 28 und Z. 38). Das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sind mit Blick auf diese Ausführungen nach wie vor als neutral zu bezeichnen. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während des Strafverfah- rens wirkt sich weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. Der Beschuldig- te hat sich während des ganzen Strafverfahrens korrekt und anständig verhalten, was von ihm erwartet werden darf. Er zeigte sich auch oberinstanzlich weder reuig noch einsichtig. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. 12.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmin- dernd aus. Es bleibt damit für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 12.5 Vollzug Für die Frage des Vollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 315 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.6 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen der Kammer zum Vollzug. Die- ser ist aufzuschieben und die Probezeit wie von der Vorinstanz bestimmt auf zwei Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung 13. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesver- weisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz 27 nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 aStGB). Für die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird im Weiteren auf die Vor- instanz verwiesen (pag. 316 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf nachfolgendes hingewiesen: Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 14. Erwägungen der Kammer 14.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist M.________ (Land) Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 aStGB e contrario) nach sich zieht. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz Der Beschuldigte ist in L.________ (Land) geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Er reiste im Herbst 2019 (gemäss ZEMIS fand die Einreise am 15. November 2019, nach Angabe der Ehe- frau am 29. September 2019 statt [pag. 218; vgl. auch pag. 421]) im Alter von 33 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B, die zuletzt bis am 14. November 2022 verlängert wurde (pag. 218). Entsprechend den Angaben H.________ (Ortschaft) wollte sich der Beschuldigte am 1. April 2023 in H.________(Ortschaft) anmelden, reichte je- doch die erforderlichen Unterlagen nicht ein und reagierte auch nicht auf Mahnun- gen. Aus diesem Grund sei der Aufenthaltstitel für ungültig erklärt worden. Das Staatssekretariat für Migration SEM habe am 13. November 2023 eine Aufent- 28 haltsnachforschung eingeleitet (pag. 421). Der Beschuldigte befindet sich somit seit rund fünf Jahren und nunmehr ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Die kurze Aufenthaltsdauer sowie der Umstand, dass er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in L.________(Land) verbracht hat, sprechen gegen einen per- sönlichen Härtefall. Sowohl im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung als auch der Berufungsver- handlung war der Beschuldigte arbeitslos (pag. 241 Z. 29; pag. 438 Z. 25), vorher sind Arbeitseinsätze als N.________ (Beruf) in einer Q.________ (Arbeitsort), von Juni 2020 bis Ende Juni 2021 als P.________ (Beruf) und vom 8. April 2022 bis am 30. November 2022 als O.________ (Beruf) aktenkundig (pag. 127 ff.; pag. 136; pag. 203 f.; pag. 241 Z. 34 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, im Som- mer in einer Pop-up Bar gearbeitet zu haben, die nun im Winter geschlossen sei (pag. 438 Z. 25 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte, sei- ne Ehefrau übernehme seine ganzen finanziellen Verpflichtungen, vor der Vor- instanz berichtete er von gegenseitiger finanzieller Unterstützung (pag. 27 Z. 281 f.; pag. 241 Z. 43; pag. 242 Z. 5). Aktuell erhält der Beschuldigte nur noch persönliche Unterstützung von seiner Ehefrau. Er lebe von der finanziellen Unterstützung von Freunden und seiner neuen Partnerin (pag. 438 Z. 29 und Z. 33). Sozialhilfebezüge sind über den Beschuldigten keine verzeichnet (pag. 405; pag. 422). Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 20. No- vember 2024 gehen neun Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 1'585.12 her- vor, die allesamt an das Betreibungsamt bezahlt wurden (pag. 415 f.). Gemäss Auszug des Betreibungsamts Seeland vom 20. November 2024 wurden am 28. Ju- ni 2023 zwei weitere Betreibungen über einen Betrag von insgesamt CHF 4'960.45 eingeleitet, bei der Gläubigerin handelt es sich um die öffentliche Hand (pag. 409 f.). Auf Nachfrage beim Beschuldigten ist es zu den Betreibungen gekommen, weil er daran sei, zu lernen, wie das System in der Schweiz funktioniere. Das sei das erste Mal in seinem Leben gewesen, dass er alles per Post erhalten habe (pag. 244 Z. 18 f.). Der Beschuldigte war somit zwar immer wieder erwerbstätig, seine wirtschaftliche Integration kann aber nicht als gelungen bezeichnet werden. Auch aktuell ist er von der finanziellen Unterstützung von Freunden und seiner Partnerin abhängig. Ohne gültigen Aufenthaltstitel dürften sich dem Beschuldigten in der Schweiz beruflich keine Perspektiven bieten. Er gab oberinstanzlich selbst zu, dass hinsichtlich der Stellensuche «die Türen geschlossen» seien (pag. 438 Z. 21 f.). Im Zusammen- hang mit den Betreibungen gab der Beschuldigte seine Lernbemühungen bezüglich des Systems in der Schweiz – insbesondere die Zustellungen per Post – bekannt. Doch auch diesbezüglich scheint er keine grossen Fortschritte gemacht zu haben, musste ihm doch die Vorladung für die Berufungsverhandlung ein zweites Mal zu- gestellt werden (vgl. E. I.2 hiervor). Ebenfalls gelang es dem Beschuldigten nicht, sich in H.________(Ortschaft) anzumelden, eine Anmeldung am neuen Wohnort ist ebenfalls nicht erfolgt. Hierzu gab er als Erklärung an, er habe versucht, sich an- zumelden, aber es nicht gekonnt bzw. er habe nicht verstanden, was von ihm ver- langt worden sei (pag. 437 Z. 14 f. und Z. 23 f.). In wirtschaftlicher Hinsicht ist somit eine ungenügende Integration zu erkennen, die keinen Härtefall begründen kann. 29 Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, er habe in der Schweiz eine Handvoll Freunde, vor der Vorinstanz waren es dann «viele» Freun- de (pag. 27 Z. 275 und Z. 278; pag. 242 Z. 43 ff.). Den Tag hindurch versuche er, ein bisschen Deutsch zu lernen. Er widme sich seinen Hobbies und er sei auch viel auf der Strasse als Street Artist (pag. 438 Z. 38 ff.). Er habe während Monaten ei- nen Intensivkurs gemacht und verstehe jetzt viel besser Deutsch. Aber es sei schwierig, auf Deutsch zu antworten und zu sprechen (pag. 439 Z. 7 ff.). Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er oberinstanzlich etwas Deutsch sprach und einige Fragen zu verstehen schien, so gingen seine Deutschkenntnisse nicht über Grundkenntnisse hinaus; für die Berufungsverhandlung musste ein Übersetzer beigezogen werden (pag. 428; vgl. bspw. pag. 438 Z. 43; pag. 439 Z. 5 f.). Mit seiner neuen Partnerin spricht der Beschuldigte Englisch (pag. 437 Z. 34). Trotz seiner Angabe, in der Schweiz «viele» Freunde zu haben, erscheint die sozi- ale Integration des Beschuldigten insgesamt nicht gelungen und sicherlich nicht aussergewöhnlich gut. Seine Angaben zu seinem Freundeskreis sind vage. Er nannte oberinstanzlich den Namen eines Freundes (pag. 439 Z. 16 f.). Auch sprachlich ist der Beschuldigte nicht vollständig integriert. Die soziale Situation des Beschuldigten vermag demnach keine besondere persönliche Härte zu begründen. 14.2.2 Familienverhältnisse und Art. 8 EMRK Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschuldigten leben – wie die üb- rigen Verwandten – in L.________(Land) (pag. 10; pag. 27 Z. 269 und Z. 272; pag. 243 Z. 2 und Z. 32 f.). In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten. Der Beschuldigte ist kinderlos und seit dem 15. November 2019 mit einer Schwei- zerin verheiratet (pag. 205 ff.; pag. 421). Die Ehegatten sind seit dem 1. April 2023 getrennt und der Beschuldigte lebt seit einem Jahr bei Freunden in L.________(Ortschaft) (pag. 436 Z. 37 und Z. 44). Oberinstanzlich gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass sie noch nicht geschieden seien, dies aber durchzie- hen würden (pag. 437 Z. 44) und die Scheidung geplant sei (pag. 438 Z. 1 f.). Der Zusammenzug mit seiner neuen Partnerin steht erst an (pag. 436 Z. 32), ein Paar seien sie gemäss Angaben des Beschuldigten erst seit ungefähr sieben Monaten (pag. 437 Z. 28). Es liegt folglich keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiä- re Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person vor, welche den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berührt. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten vermögen somit keinen schweren persönlichen Härtefall zu be- gründen. 14.2.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat keine gesundheitlichen Probleme, welche gegen eine Lan- desverweisung sprechen würden (pag. 11; pag. 26 Z. 257; pag. 241 Z. 19; pag. 436 Z. 25 f.). 14.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Auf eine Landesverweisung angesprochen bezeichnete der Beschuldigte es als etwas Schreckliches, wenn er das Land als Vergewaltiger verlassen müsse. Es wä- re für ihn eine Erniedrigung sondergleichen (pag. 439 Z. 27 f.). Wenn er allerdings 30 ohne Verurteilung nach L.________(Land) zurückkehren müsste, wäre dies gemäss seinen Angaben sehr gut. Es sei seine Heimat (pag. 446 Z. 5). Der Beschuldigte wurde am ________ in R.________ (Ortschaft) in L.________(Land) geboren und wuchs mit drei Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er besuchte während neun Jahren die Primar- bzw. Sekundarschule und schloss ein Bachelor-Studium für S.________ (Studienfach) ab (pag. 10, pag. 25 Z. 220 f. und Z. 223 ff.; pag. 242 Z. 11 und Z. 26 ff.). An der Universität von L.________(Land) habe er zwei Jahre T.________ (Studienfach) studiert und ver- füge über ein Attest als W.________(Beruf) (pag. 242 Z. 11 f.). Bis zum Alter von 33 Jahren lebte der Beschuldigte in L.________(Land) und konnte dort seinen er- lernten Beruf (U.________ (Beruf)) ausüben (pag. 25 Z. 228). Er habe verschiede- ne Arbeiten gemacht und die längste Arbeit sei in einem V.________ (Arbeitsort) gewesen (pag. 26 Z. 231 f.). Insofern verfügt der Beschuldigte bereits über eine gewisse Arbeitserfahrung. Ebenso könnte er in L.________(Land) seiner Tätigkeit als W.________ (Beruf) nachgehen. Neben seiner ganzen Familie und Verwandt- schaft, wobei er mit den Familienangehörigen regelmässigen Kontakt pflegt (pag. 243 Z. 36), leben auch Freunde des Beschuldigten in L.________(Land) (pag. 243 Z. 26; pag. 439 Z. 21). Einige der Freunde und seine Schwester hätten ihn auch in der Schweiz besucht (pag. 439 Z. 21 f.). Letztmalig reiste der Beschuldigte im Mai 2018 für zwei Wochen nach L.________(Land) (pag. 27 Z. 297; pag. 243 Z. 39 und Z. 42 f.). Er hat sodann das Elternhaus geerbt (pag. 27 Z. 291; pag. 243 Z. 46). Der Beschuldigte beherrscht die Landessprache, ist mit der dortigen Kultur und Menta- lität bestens vertraut. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer ohne Weiteres als möglich, dass der Beschuldigte mithilfe seines in L.________(Land) nach wie vor bestehenden familiären und sozialen Netzes in absehbarer Zeit in der Heimat wie- der ein Auskommen findet. Angesichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung dürfte ihm auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelingen. Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in L.________(Land), machte dort seinen Schulabschluss sowie seine Ausbildung und hat gearbeitet. Sodann kennt er die Sprache, seine ganze Familie und Freunde leben in L.________(Land). Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nach dem Gesagten möglich sowie zumutbar und ist sicher nicht schlechter zu beurteilen, als jene in der Schweiz (vgl. E. 14.2.5 hiernach). 14.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussich- ten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet; dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug ist lediglich das hier zu beurteilende hängige Straf- verfahren zu entnehmen (pag. 419). Auch in L.________(Land) ist der Beschuldig- te gemäss eigener Aussage nicht vorbestraft (pag. 241 Z. 22). Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf jedoch erwartet werden und stellt keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3.). Mit der vorliegenden Tat, einer Vergewaltigung, missachtete der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz sodann massivst. Einsicht und aufrichtige Reue waren beim Beschuldigten nicht erkennbar. Es ist zu befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig Mühe haben 31 wird, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Insgesamt ist ein (ge- ringes) Rückfallrisiko somit nicht zu verneinen. Dass die Strafe bedingt ausgespro- chen worden ist, spielt für die Einschätzung der Rückfallgefahr im Rahmen der Prü- fung der Landesverweisung keine Rolle, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Insofern sprechen auch diese Umstände nicht für einen persönlichen Härtefall. Dem Beschuldigten ist es wie dargelegt nicht gelungen, sich dauerhaft beruflich sowie sozial und gesellschaftlich in der Schweiz zu integrieren (vgl. E. 14.2.1 hier- vor). Auch wirtschaftlich ist ihm dies nicht vollumfänglich gelungen und er ist finan- ziell von der Unterstützung seiner Freunde und der Partnerin abhängig. Seine El- tern, Geschwister und seine übrigen Verwandten sowie Freunde leben in L.________(Land) und der Beschuldigte beherrscht seine Muttersprache Spanisch und auch Englisch wesentlich besser als Deutsch. Von seiner Ehefrau lebt der Be- schuldigte nunmehr getrennt. Er ist insofern mit seinem Heimatland stärker verwur- zelt als in der Schweiz. Die Aussichten auf eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz sind nicht günstig. 14.2.6 Repressalien im Heimatland Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in sei- nem Heimatland Repressalien zu befürchten hätte, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 14.2.7 Gesamtwürdigung Im Rahmen der Prüfung eines persönlichen Härtefalls spricht für den Beschuldigten einzig die Ehe mit einer Schweizerin und der Umstand, dass er teilweise gearbeitet hat. Diesen Kriterien stehen jedoch eine nicht wirklich gelungene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration entgegen. Besondere gesundheitliche Aspekte sind ebenfalls keine zu berücksichtigen. Der Beschuldigte lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz und ist hier weder geboren noch aufgewachsen. Auch relativierend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau getrennt lebt und die Scheidung beabsichtigt ist. Eine Wiedereingliederung in L.________(Land) ist ohne grössere Probleme möglich, insbesondere, da der Beschuldigte die Sprache kennt, 33 Jahre seines Lebens dort verbracht hat, dort gearbeitet hat, seine Familie und Freunde dort leben und er L.________(Land) als seine Heimat bezeichnet. Eine Resozialisierung in der Schweiz ist jedenfalls nicht aussichtsreicher. In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist daher zu verneinen. Dass die Landesverweisung eine gewisse Härte mit sich bringt, ist dieser immanent und vom Gesetzgeber so gewollt. 14.3 Interessenabwägung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessen- abwägung. Diese wäre ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen: 32 Der Beschuldigte kann weder aus seiner sozialen, kulturellen oder wirtschaftlichen Bindung zur Schweiz irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf seine teil- weise Erwerbstätigkeit und seine angesichts der beabsichtigten Scheidung nicht mehr gelebte Ehe zu einer Schweizerin sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren für bzw. nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Auch die Aussicht auf eine Wiedereingliederung in L.________(Land) ist intakt. Wie ausge- führt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich des Katalogde- likts isoliert betrachtet zwar im leichten Bereich. Durch den erzwungenen Vaginal- verkehr hat der Beschuldigte jedoch in die sexuelle Integrität der Straf- und Zivil- klägerin eingegriffen und damit gegen ein hohes Rechtsgut der Schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten impliziert ein starkes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte einsichtig ist und für die Tat Verantwortung übernimmt. Der Beschuldigte vollzog trotz verbaler und physischer Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr, nachdem dieser anlässlich eines zweiten Treffens in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin an- fänglich einvernehmlich begonnen wurde. Obwohl er nicht mit brachialer Gewalt vorging, machte sich der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit sowie die Situation, in der sich die Straf- und Zivilklägerin befand, zunutze. Auch wenn er über keinerlei Vorstrafen verfügt, illustriert diese Vorgehensweise doch kriminelle Energie sowie eine erhebliche Geringschätzung der sexuellen Integrität bzw. Selbstbestimmung. Dieses Verhalten des Beschuldigten könnte sich auch bei an- deren Sexualpartnerinnen wiederholen. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht wie ausgeführt nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (vgl. E. 14.2.5 hiervor). Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann auslän- derrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter, wie den Beschuldigten, vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3.; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten ist als äusserst stark zu gewichten. Unter diesen Umständen überwiegt das öffent- liche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise. 14.4 Keine Vollzugshindernisse Der Migrationsdienst H.________ (Ortschaft) hielt im Bericht vom 27. November 2024 fest, über keine Informationen zu verfügen, wonach eine strafrechtliche Lan- desverweisung nach L.________(Land) nicht möglich wäre (pag. 422). Ein definiti- ves Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht gel- tend gemacht. 33 15. Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei be- steht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die all- gemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhaltein- teresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landes- verweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Jahre dürfen aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht überschritten werden. Eine Reduktion auf die Mindest- dauer von fünf Jahren erscheint mit Blick auf das grosse öffentliche Interesse an einer Fernhaltung (vgl. E. 14.3 hiervor) und das Verschulden nicht angezeigt. 16. Fazit Der Beschuldigte ist für sechs Jahre des Landes zu verweisen. VI. Zivilpunkt 17. Genugtuung 17.1 Rechtliche Grundlagen Für die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung kann auf die zutreffenden Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 321 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2021 zu verurtei- len (pag. 467). Zur Begründung führte Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin zusammengefasst aus, dass der Vorfall auch nach all den Jahren für sie belastend sei. Zur Ansteckung mit Ureaplasma könne auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kausalität sei allerdings eindeutig bezüglich des nichtorganischen Vaginismus. Die Untersuchungen bei der Gynäkologin seien dadurch stets sehr schmerzhaft gewesen und auch das Einführen eines Tampons. Es sei lange nicht möglich gewesen, ein beschwerdefreies Sexualleben zu führen. Gemäss Psychiaterin sei die Erkrankung auf den Übergriff zurückzuführen. Heute 34 sei der Vaginismus bei der Straf- und Zivilklägerin nicht mehr vorhanden. Es habe aber viel Verständnis gebraucht, um einen Umgang mit der Diagnose zu finden. Weiter habe sie nach dem Vorfall Antidepressiva einnehmen müssen. Dies zeige, dass die Straftat massive Auswirkungen auf die physische und psychische Ge- sundheit der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe. Die Basisgenugtuung sei vorlie- gend sicher nicht zu hoch. Zu berücksichtigen sei, dass die Beeinträchtigung noch vorhanden sei. Der Übergriff habe in ihrer höchsten Privatsphäre stattgefunden, wobei es sich um einen massiven Vertrauensmissbrauch gehandelt habe (pag. 455 f.). Da der erstinstanzliche Schuldspruch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin obe- rinstanzlich bestätigt wurde, kann in Bezug auf die Beurteilung ihrer Zivilklage im Wesentlichen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 323 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis beging der Beschuldigte eine Straftat, mit welcher er die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin verletzte, was eine schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar- stellt und klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt. Ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten, dass innerhalb der Bandbreite der Basisgenugtuung bei Sexualdelikten von CHF 10’000.00 bis CHF 20’000.00 (vgl. dazu HÜTTE, a.a.O., S. 174) noch weitaus schlimmere Tat- handlungen denkbar sind. Insbesondere zeugen vorliegend die sexuellen Handlungen an sich nicht von einer besonderen Perversion des Täters. Der Beschuldigte nutzte zwar seine körperliche Überle- genheit aus, ohne dabei aber in rohe Brutalität zu verfallen. Nicht erhöhend kann vorliegend ins Ge- wicht fallen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einer Geschlechtskrankheit infizier- te, zumal sie in den ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligte. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin seit dem Übergriff und aufgrund dessen während der Dauer von fast zwei Jahren an nichtorganischem Vaginismus litt, was für sie sehr schmerzhaft und auch im Zusam- menhang mit einer neuen Beziehung belastend war (pag. 199 f.). In der Hauptverhandlung zeigte sich, dass die Straf- und Zivilklägerin nach wie vor unter dem traumatisierenden Erlebnis leidet und sie infolge des Vaginismus immer wieder an das Erlebte erinnert wurde (pag. 237 Z. 27 ff.). Wie be- lastend und während einer langen Zeit allgegenwärtig die traumatischen Erlebnisse für die Straf- und Zivilklägerin waren, zeigt sich auch daran, dass sie im Nachgang zu den Ereignissen während einer verhältnismässig längeren Dauer in psychologischer Behandlung war. Dem Bericht von Z.________ vom 22. Juni 2022 ist denn auch zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilklägerin die Diagnose einer (reaktiven) depressiven Episode (F32.0) gestellt wurde (pag. 199). Diese hat sich gemäss dem Be- richt und den aktuellen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zwar gebessert und die Straf- und Zivil- klägerin muss auch das Antidepressivum, das ihr der Hausarzt verschrieben hat, nicht mehr nehmen (pag. 238 Z. 5 ff.), je nach Situation komme ihr das Geschehene aber immer wieder in den Sinn. Das Gericht erachtet gestützt auf diese Überlegungen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Referenzfäl- len (vgl. dazu im Übrigen auch HÜTTE, a.a.o., Übersicht in Anhang 2 zu § 7) eine Basisgenugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 als angemessen. Zusätzlich ist ein Genugtuungszins zu 5 % ab dem 12. Februar 2021 geschuldet. An diesen Erwägungen hat sich durch die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel nichts geändert. Auf Frage, ob der Vorfall sie in ihrem Alltag beschäftige, sagte die Straf- und Zivilklägerin, dass es eigentlich recht gut gehe und sie durch das Arbei- ten abgelenkt sei (pag. 432 Z. 42 f.). Der Umstand, dass es der Straf- und Zivilklä- gerin vier Jahre nach dem Vorfall besser geht und sie dies oberinstanzlich auch so 35 zu Protokoll gab, untergräbt ihren Anspruch auf eine Genugtuung nicht. Im Gegen- teil: Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht prozesstaktisch aussagte. Es ist aufgrund ihrer Aussagen sowie der Erwägungen ihrer Psychiaterin erstellt, dass sie unter dem Erlebten litt und noch immer leidet. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz noch angegeben hatte, dass die Therapie mit Antidepressiva abgeschlossen sei (pag. 238 Z. 7), musste sie ein Jahr vor der Berufungsverhandlung – unter anderem aufgrund des vorliegenden Vorfalls – erneut eine Psychiaterin aufsuchen und Antidepressiva einnehmen (pag. 433 Z. 4 und Z. 7). Die Straf- und Zivilklägerin gab auch an, dass die letzten zwei Monate vor der Berufungsverhandlung sehr belastend gewesen seien und alles wieder hochgekommen sei (pag. 430 Z. 19 f.). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des Vorfalls während einer gewissen Zeit an Vaginismus litt (pag. 237 Z. 29 f.). Damit sind die negativen Auswirkungen auf die Straf- und Zivil- klägerin eindrücklich belegt. Ihre Erlebnisse werden nicht dadurch abgeschwächt, dass es ihr mittlerweile besser geht. Die Straf- und Zivilklägerin hat nach wie vor Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung. Die Überlegungen der Vorinstanz be- züglich Höhe und Verzinsung sind nicht zu beanstanden. 18. Fazit Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2021 auszurichten. Da die Beurteilung des Zivilpunkts nur einen geringfügigen Mehraufwand verur- sacht hat, werden dafür keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde bestätigt. Damit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’000.00 zu tragen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er gilt damit als vollständig unterliegend und hat die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 36 20. Amtliche Entschädigungen 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf die eingelangte Kostennote setzte die Vorinstanz das amtliche Hono- rar unter Hinzufügen der Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 8'197.85 (inkl. Auslagen und MWST sowie Übersetzungskosten) und das vol- le Honorar auf CHF 10'098.20 fest (pag. 324 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt B.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags um Ergänzung des geltend gemachten Aufwands um zwei Stunden ersuchte, die im Rahmen der Ein- reichung der Honorarnote vergessen gegangen seien (pag. 451). Obwohl das erst- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde, hätte Rechtsanwalt B.________ bezüglich der Höhe der amtlichen Entschädigung selbst Berufung an- melden und erklären (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO) respektive zumindest konkret die Abänderung der amtlichen Entschädigung verlangen müssen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufung kann sich u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beziehen (Art. 399 Abs. 4 Bst. a und f StPO). Vorliegend richtete sich die Berufung des Beschuldigten entsprechend den Anträgen in erster Linie gegen den Schuld- spruch wegen Vergewaltigung und die sich daraus ergebenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (vgl. E. I.5.1 hiervor). Überdies erscheint angesichts der Tatsa- che, dass die Vorinstanz die amtliche Entschädigung gemäss eingereichter Hono- rarnote zugesprochen hat, fraglich, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdiger Interessen vorgelegen und Rechtsanwalt B.________ insofern zur eigenständigen Berufung legitimiert gewesen wäre. Dies kann jedoch offenbleiben. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 8'197.85 aus- gerichtet. Zufolge des Schuldspruches ist der Beschuldigte abzüglich der Kosten für die Übersetzung von CHF 460.45 vollumfänglich Rück- und Nachzahlungs- pflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 16.04 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 135.30, Reisezuschläge von CHF 100.00 zzgl. MWST sowie Auslagen für die Übersetzung von CHF 194.60 geltend (pag. 461 ff.). Zu berück- sichtigen ist ferner die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die mündliche Ur- teilseröffnung inkl. Nachbesprechung im Umfang von 5.5 Stunden (vgl. pag. 428; pag. 457). Darüber hinaus erscheinen die geltend gemachten Aufwände angemes- sen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 5'105.05. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Kosten für die Übersetzung im Umfang von CHF 4'910.45 zurückzuzahlen, sobald es seine 37 wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 194.60 besteht keine Rückzahlungspflicht. 21. Parteientschädigungen 21.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kanto- nalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Ver- ordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsa- chen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht eines Regio- nalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. zwi- schen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. 21.2 Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Festset- zung durch die Vorinstanz abgestellt (pag. 325, S. 36 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung bewegt sich im Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und wird dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Dementsprechend wird der Beschuldigte verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'728.30 für deren Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. 21.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte die Straf- und Zivilklägerin eine Ent- schädigung von CHF 4'228.30 (Honorar von CHF 3'895.80, Auslagen von CHF 16.40 und MWST von CHF 316.10) für ihre anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwältin D.________ geltend (pag. 468). Das beantragte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des verhältnismässig geringen gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der verhältnismässig eher geringen Schwie- rigkeit der Streitsache überhöht. Die eingereichte Kostennote enthält denn auch mehrere Positionen, die nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang entschädi- gungswürdig sind. Zu kürzen ist zunächst der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung (Position vom 10. Dezember 2024) von sechs Stunden um eine Stunde auf fünf Stunden (vgl. pag. 428; pag. 457). Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand von 1.5 38 Stunden für die Nachbesprechung und den Abschluss um 0.75 Stunden auf als an- gemessen erachtete 0.75 Stunden (Position vom 10. Dezember 2024). Ferner handelt es sich beim geltend gemachten Aufwand für eine Terminumfrage von 0.25 Stunden um Kanzleiarbeit, die bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegol- ten und daher nicht noch zusätzlich zu entschädigen ist (Position vom 7. März 2024). Dieser Aufwand ist somit zu streichen. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Nach Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 14.66 Stun- den zu CHF 250.00 um 1.75 Stunden und von 1.83 Stunden zu CHF 125.00 um 0.25 Stunden resultiert eine als angemessen erachtete Entschädigung von CHF 3'719.35 (Honorar von CHF 3'425.00, Auslagen von CHF 16.40 und MWST von CHF 16.00 [Satz von 7.7%] und CHF 261.95 [Satz von 8.1%]). Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'719.35 für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. VIII. Verfügungen 22. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 22.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschrei- bungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf ei- ner Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Be- wertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei ei- nem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist 39 weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht ver- langt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, ge- genwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entge- gen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schwe- ren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Ta- tumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist M.________(Land) Staatsangehöriger, stammt damit aus ei- nem Drittstaat und kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wird mit vorliegendem Urteil für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt so- mit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen Vergewalti- gung schuldig gesprochen. Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Vergewaltigung stellt eine besonders schwe- re Straftat dar und der Beschuldigte zeigte keinerlei Einsicht oder Reue in sein Verhalten. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze dar. 22.3 Fazit Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 23. Weitere Verfügungen Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 2 Bst. a und h des Bundesgesetzes über die Ver- 40 wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 41 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'728.30 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'719.35 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurden, resp. werden für das erstin- stanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 42 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.29 200.00 CHF 7’058.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 126.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’184.20 CHF 553.20 Übersetzungskosten CHF 460.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’197.85 volles Honorar 250.00 CHF 8’822.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 126.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’948.70 CHF 689.05 Übersetzungskosten CHF 460.45 Total CHF 10’098.20 nachforderbarer Betrag CHF 1’900.35 Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 8'197.85 (inkl. Überset- zungskosten von CHF 460.45) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 7'737.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (abzüg- lich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 1'439.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Über- setzungskosten von CHF 460.45 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.05 200.00 CHF 210.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 215.30 CHF 16.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 231.90 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 20.49 200.00 CHF 4’098.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 130.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’328.00 CHF 350.55 Übersetzungskosten CHF 194.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’873.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'105.05. 43 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 4'910.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 194.60 besteht keine Rück- zahlungspflicht. III. Betreffend die Zivilklage wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 2 lit. a und h DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - für die Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 44 Bern, 11. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Mai 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 45