2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Rechtsmittelverfahren SK 23 176 (in der Höhe noch nicht rechtskräftig bestimmte) amtliche Entschädigung im Umfang von 3/5 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der (in der Höhe noch nicht rechtskräftig bestimmten) amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 3/5 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 800.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.