4 Der Beschuldigte hat Rechtsanwältin B.________ zudem für das Rechtsmittelverfahren die (in der Höhe ebenfalls noch nicht rechtskräftig bestimmte) Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 3/5 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO).