7. Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens Der Kostenverteilung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die (in der Höhe noch nicht rechtskräftig bestimmte) Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für seine amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren im Umfang von 3/5 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a aStPO).