59 StGB auf drei Jahre beschränkt hat, wurde das erstinstanzliche Urteil somit letztlich nicht vollumfänglich bestätigt. Entsprechend ist für dieses teilweise Obsiegen des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren ein Kostenanteil auszuscheiden und auf die Staatskasse zu nehmen. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht ein Kostenanteil von 2/5 auf die Staatskasse zu nehmen (pag. 2171 und pag. 2184). Eine Auferlegung der Verfahrenskosten in diesem Umfang auf den Kanton Bern erscheint auch der Kammer für das teilweise Obsiegen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht als gerechtfertigt.