_ Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhält (pag. 2171), hat das Berufungsgericht im Urteil SK 23 176 vom 3. August 2023 die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt mit dem Hinweis, das erstinstanzliche Urteil sei in den angefochtenen Punkten bestätigt worden. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2023 die Dauer der Massnahme nach Art. 59 StGB auf drei Jahre beschränkt hat, wurde das erstinstanzliche Urteil somit letztlich nicht vollumfänglich bestätigt.