wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren wurden auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 aStPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten des Haftprüfungsverfahrens von CHF 400.00 (Akten SK 23 177, pag. 24). Gestützt auf die Rechnung von Dr. med. C.________ Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhält (pag.