Damit ist hinsichtlich der neu zu beurteilenden Kostenfolgen sowie des Umfangs der Rückzahlungspflicht und des Nachforderungsrechts die bis am 31. Dezember 2023 geltende Strafprozessordnung anwendbar. Auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Neubeurteilungsverfahrens ist nach Art. 448 Abs. 1 StPO hingegen neues Recht anwendbar.