Erging der kassatorische Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, ist im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich weiterhin bisheriges Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten des neuen Strafprozessrechts gefällt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2). Damit ist hinsichtlich der neu zu beurteilenden Kostenfolgen sowie des Umfangs der Rückzahlungspflicht und des Nachforderungsrechts die bis am 31. Dezember 2023 geltende Strafprozessordnung anwendbar.