II. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens 5. Anwendbares Recht Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Erging der kassatorische Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, ist im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich weiterhin bisheriges Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten des neuen Strafprozessrechts gefällt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2).