4. Gegenstand und Kognition im Neubeurteilungsverfahren Aufgrund der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. III. und IV.3 des Urteils des Obergerichts SK 23 176 vom 3. August 2023 hat die Kammer die Kostenfolgen des oberinstanzlichen Verfahrens sowie den Umfang der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und des Nachforderungsrechts der Verteidigung neu festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3 und 4). Dabei verfügt die Kammer grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2).