2172 ff.). Die Verfahrensleitung wies diesen Sistierungsantrag mit Verfügung vom 1. Februar 2024 begründet ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen liess und räumte ihm hierfür eine Nachfrist ein (pag. 2180 ff.). Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 teilte Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit, dass sie sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 12. Januar 2024 anschliesse (pag. 2184 ff.).