2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) äusserte sich mit Eingabe vom 12. Januar 2024 zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 2171). Rechtsanwältin B.________ beantragte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 namens und auftrags des Beschuldigten die Sistierung des Neubeurteilungsverfahrens, bis zum Vorliegen des Urteils [recte: Beschlusses] des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2023.171 (pag. 2172 ff.).