3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 (pag. 2166 ff.) nahm und gab die Kammer Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. Mit Verweis auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschloss die Kammer, dass die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im schriftlichen Verfahren erfolge. Die Parteien erhielten unter Fristansetzung Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.