2. Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 Mit Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 (pag. 2147 ff.) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziff. II., III. und IV.3 des Urteils auf und änderte die Dispositiv- Ziff. II. wie folgt: «Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von drei Jahren angeordnet.» Zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wies das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurück.