IV.1 und IV.2) sowie der Umfang der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und des Nachforderungsrechts der Verteidigung verfügt (Dispositiv-Ziff. IV.3). Festgestellt wurde sodann, dass das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen sind (Dispositiv-Ziff. V.2).