an (Dispositiv-Ziff. II.), wobei der Beschuldigte bis zu deren Antritt in Sicherheitshaft belassen wurde (Dispositiv-Ziff. V.1). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III.), die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV.1 und IV.2) sowie der Umfang der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und des Nachforderungsrechts der Verteidigung verfügt (Dispositiv-Ziff.