23. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 24. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 25. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).