gung der Weiterführung der Verwahrung durch die BVD im Sommer 2022 und die abweisende Verfügung der BVD vom 10. August 2022 betreffend Urlaubsgesuch nicht (positiv) verändert haben, war von vornherein offenkundig, dass die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dem musste sich auch der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bewusst sein, der in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch mit keinem Wort dargetan hat, warum seine Beschwerde nicht aussichtslos sein soll (vgl. S. 20 f. der Beschwerde, pag. 20 f.).