Gleichwohl und obwohl er bereits von der Vorinstanz auf seine Begründungspflicht hingewiesen wurde, beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, den Erwägungen der Vorinstanzen seine bereits vorgebrachte Darstellung entgegenzuhalten. Daher und auch unter Berücksichtigung, dass sich die Entscheidgrundlagen seit dem abweisenden Beschluss des Obergerichts vom 12. Juli 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung, der Bestäti-