22. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren darauf, eine mit seinem Gesuch vom 26. Mai 2023 und seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2023 weitgehend wortwörtlich identische Rechtsschrift einzureichen, ohne sich stichhaltig mit den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (namentlich betreffend sein langfristig hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte, seinem erheblichen und langwierigen Behandlungsbedarf und die noch nicht abschätzbare Legalprognose bei erweiterten Freiräumen) auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen unrichtig oder unvoll-