20. Der Beschwerdeführer ersucht (eventualiter für den Fall des Unterliegens) um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlichen Rechtsbeistand (Rechtsbegehren 6.). 21. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenpflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).