Solange der Beschwerdeführer jedoch jegliche konstruktive Mitwirkung verweigert, unnachgiebig auf eine (derzeit utopische) Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung oder gar eine bedingte Entlassung pocht und sich auf den Standpunkt stellt, seine Therapie sei erfolgreich abgeschlossen resp. er werde diese erst in einem offenen Rahmen fortsetzen, behindert er selber damit einen Fortschritt.