und 2743 f.). Die gegenwärtige Situation des Beschwerdeführers ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er sich einer Therapie und insbesondere der von Dr. med. C.________ empfohlenen Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB verwehrt. Das ist sein gutes Recht, es besteht kein Therapiezwang. Solange der Beschwerdeführer jedoch jegliche konstruktive Mitwirkung verweigert, unnachgiebig auf eine (derzeit utopische) Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung oder gar eine bedingte Entlassung pocht und sich auf den Standpunkt stellt, seine Therapie sei erfolgreich abgeschlossen resp.