Die derzeit fehlende Aussicht auf Vollzugslockerungen ist nicht das Ergebnis eines gegenwärtig nicht hinreichend auf Freiheitsorientierung ausgerichteten Verwahrungsvollzugs oder einer inkonsistenten Vollzugsplanung. So suchten die BVD nach ergangenem obergerichtlichem Beschluss vom 12. Juli 2021 intensiv nach einer Vollzugseinrichtung, in der Lockerungen (insbesondere Ausgänge) aus der Verwahrung heraus möglich sind (vgl. etwa amtliche Akten BVD pag. 2726 ff., 2736 ff. und 2743 f.).