Die Kammer verkennt nicht, dass verwahrten Personen in der Praxis generell nur sehr zurückhaltend Vollzugslockerungen zugestanden werden. Die Kammer empfiehlt dem Beschwerdeführer jedoch, nicht in der Vergangenheit zu verharren, sondern aktiv seine Zukunft mitzugestalten. Die derzeit fehlende Aussicht auf Vollzugslockerungen ist nicht das Ergebnis eines gegenwärtig nicht hinreichend auf Freiheitsorientierung ausgerichteten Verwahrungsvollzugs oder einer inkonsistenten Vollzugsplanung.