2743, 2937 und 2953 f.). Diese von der JVA D.________ vorgegebenen Rahmenbedingungen stehen denn auch in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 84 StGB und den Empfehlungen von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020, der sich für langsame und therapeutisch begleitete Lockerungen ausspricht, die in ein langfristiges Konzept eingebunden sind (E. 15.1 hiervor). 19.2 Die Kammer verkennt nicht, dass verwahrten Personen in der Praxis generell nur sehr zurückhaltend Vollzugslockerungen zugestanden werden.