2942 und 3066). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch in der Verfügung der BVD vom 10. August 2022 betreffend sein abgewiesenes Urlaubsgesuch vom 4. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass das Konzept der JVA D.________ betreffend Vollzugslockerungen verlangt, dass auf eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) oder eine bedingte Entlassung (Art. 62 StGB) hingearbeitet wird und dass die Vollzugslockerungen in eine Therapie eingebunden sind, damit Absprachefähigkeit, Fluchtgefahr etc. abgeschätzt werden können (amtliche Akten BVD, pag. 2950 ff.; vgl. auch amtliche Akten BVD, pag. 2743, 2937 und 2953 f.).